Das Einberufungsorgan

Keine ausdrückliche Regelung, wer zur Mitgliederversammlung einzuladen hat

Das Gesetz enthält keine Regelung, wer die Mitgliederversammlung einzuladen hat. Daher sollte die Satzung hierzu eine Aussage enthalten. Fehlt eine solche Bestimmung, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB zur Einberufung berechtigt. Nicht zur Vertretung berechtigte Mitglieder eines erweiterten Vorstands oder eines Gesamtvorstands sind dagegen nicht berechtigt, zu einer Mitgliederversammlung einzuladen

Satzung kann Zuständigkeit der Einberufung auch einem anderen Vereinsorgan oder einzelnen Positionen zuweisen

Die Satzung kann die Zuständigkeit für die Einberufung aber auch einem anderen Vereinsorgan oder einzelnen Positionen zuweisen. Die Einberufung durch ein nicht zuständiges Organ führt zur Nichtigkeit aller durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Daher ist es empfehlenswert, eine gewisse Flexibilität in der Satzung vorzusehen und die zuständigen Personen nicht zu sehr einzugrenzen (z.B. Einladung nur durch den oder die 1. Vorsitzende/n).  

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, wer zur Mitgliederversammlung einladen darf, wenn die dafür in der Satzung oder nach dem Gesetz vorgesehenen Personen nicht mehr im Amt sind, zum Beispiel durch Rücktritt oder wegen Ablaufs der Amtszeit und in Ermangelung einer Überbrückungsklausel. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Vorstand, der nicht mehr im Amt ist, aber noch im Vereinsregister eingetragen ist, wirksam zu einer Mitgliederversammlung einladen kann. In diesen Fällen ist daher regelmäßig die Bestellung eines Notvorstands entbehrlich.

Auch der wirksam gewählte, aber noch nicht im Vereinsregister eingetragene Vorstand kann wirksam einberufen.

Hat die Einberufung durch den Vorstand zu erfolgen, dann muss dies in vertretungsberechtigter Zahl geschehen. Dürfen nach Satzung nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten, dann müssen auch zwei Vorstandsmitglieder einladen. Besteht Einzelvertretungsberechtigung, dann darf auch durch ein einzelnes Vorstandsmitglied eingeladen werden. 

Ausführung kann an eine Person übertragen werden

Die zur Einberufung berechtigten Personen müssen die Einberufung nicht persönlich vornehmen, sondern können die Ausführung auf eine Person außerhalb des Organs übertragen, zum Beispiel auf einen Geschäftsführer. Dann muss sich aber aus der Einladung ergeben, dass der Geschäftsführer nur auf Weisung und im Auftrag des Einberufungsorgan handelt. 

Entgegen früher verbreiteter Ansicht soll ein wirksamer Beschluss des Vorstands nicht mehr Voraussetzung für eine wirksame Einberufung sein, soweit die Satzung nicht etwas anderes regelt. 

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Details

Autor:
Elmar Lumer

zuletzt aktualisiert:
Juni 2025 

Quelle:
§ 26 BGB

Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Aufl. Rn. 645

Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 157

Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Kapitel 4 Rn. 646

Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 280

Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Aufl. 65

Reichert(Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Rn. 654 

Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Rn. 651

Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 283

Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 157a

Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Aufl. Rn. 646

Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Rn. 656