Urheberrechts- und Markenverletzungen
Unterlassungserklärungen und Schadensersatz
Veröffentlicht ein Verein auf seiner Website oder in sozialen Medien Bilder, Texte, Grafiken, Videos, Musik oder sonstige Inhalte, ohne die erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen, kann er Urheber- oder Markenrechte verletzen.
Dies betrifft nicht nur die eigene Homepage, sondern ebenso:
- Social-Media-Kanäle (z.B. Instagram, Facebook, YouTube, TikTok),
- Newsletter,
- digitale Vereinszeitschriften,
- Livestreams,
- Veranstaltungsdokumentationen,
- sowie KI-generierte Inhalte, sofern diese geschützte Werke Dritter verwenden oder nachbilden.
Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen
Bei einer Verletzung des Urheberrechts (§§ 15 ff. UrhG) kann der Rechteinhaber den Verein insbesondere auf
- Beseitigung der Rechtsverletzung (z.B. Löschung des Inhalts),
- Unterlassung bei Wiederholungsgefahr (§ 97 UrhG),
- sowie auf Schadensersatz
in Anspruch nehmen.
Unterlassungsanspruch und Abmahnung
Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht. In der Praxis erfolgt regelmäßig eine Abmahnung.
Dabei wird der Verein aufgefordert,
- die Rechtsverletzung zu beseitigen und
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Diese Erklärung verpflichtet den Verein, bei zukünftigen Verstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe kann erheblich sein.
Zudem können Abmahnkosten (Anwaltskosten) geltend gemacht werden.
Schadensersatz
Ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Fahrlässigkeit liegt bereits vor, wenn der Verein nicht sorgfältig prüft, ob Nutzungsrechte bestehen.
Die Schadenshöhe kann nach drei Methoden berechnet werden:
- Konkreter Schaden des Rechteinhabers
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr – also der Betrag, der bei ordnungsgemäßer Lizenzierung hätte gezahlt werden müssen)
Gerade bei der Nutzung von Fotos wird häufig die Lizenzanalogie angewendet. Maßstab sind oft marktübliche Vergütungstabellen (z.B. MFM-Empfehlungen).
Zusätzlich können Urheber, Lichtbildner oder ausübende Künstler eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden verlangen (z.B. bei fehlender Urheberbenennung).
Besonderheiten bei Fotos und Social Media
Häufige Problemfelder in der Praxis:
- Verwendung von Bildern aus dem Internet ohne Lizenz
- fehlende oder unvollständige Urheberbenennung
- Nutzung von Stockfotos außerhalb des Lizenzumfangs
- Teilen fremder Inhalte („Reposts“) ohne Rechteklärung
- Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos ohne ausreichende Rechte
Auch das Einbinden fremder Inhalte kann rechtlich relevant sein. Zwar hat der EuGH das sogenannte „Framing“ unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen, jedoch gilt dies nicht, wenn Schutzmaßnahmen umgangen werden.
Eigene Rechte des Vereins
Ist der Verein selbst Urheber eines Werkes im Sinne von § 2 UrhG (z.B. bei eigenen Texten, Logos, Satzungen, Vereinsliedern oder Fotos), kann er seinerseits gegen Rechtsverletzungen vorgehen.
Dem Verein stehen dann ebenfalls Ansprüche auf:
- Unterlassung
- Beseitigung
- Schadensersatz
zu.
Markenrechtliche Aspekte
Bei der Verwendung von Zeichen auf der Vereinshomepage ist zudem das Markengesetz (MarkenG) zu beachten.
Als Marke können geschützt sein:
- Wörter (auch Personennamen),
- Logos und Bildzeichen,
- Buchstaben- und Zahlenkombinationen,
- Hörzeichen,
- dreidimensionale Gestaltungen,
- Farben und Farbzusammenstellungen,
- sowie sonstige Kennzeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden.
Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Eine Markenverletzung liegt insbesondere vor, wenn ohne Zustimmung:
- ein identisches oder ähnliches Zeichen verwendet wird,
- für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
- und dadurch Verwechslungsgefahr besteht.
Auch Vereine handeln regelmäßig „im geschäftlichen Verkehr“, etwa bei:
- Sponsoring,
- Ticketverkauf,
- Merchandising,
- Kursangeboten,
- oder Werbung.
Bei Verstößen drohen ebenfalls:
- Unterlassungsansprüche,
- Auskunftsansprüche,
- Schadensersatz,
- Erstattung von Abmahnkosten.
Prävention: Empfehlung für Vereine
Zur Vermeidung rechtlicher Risiken sollten Vereine:
- nur Inhalte verwenden, für die sie nachweislich Nutzungsrechte besitzen,
- Lizenzbedingungen sorgfältig dokumentieren,
- Urheber korrekt benennen,
- bei fremden Marken vorab eine Nutzungserlaubnis einholen,
- klare interne Zuständigkeiten für Online-Inhalte festlegen.
Besondere Vorsicht ist bei KI-generierten Bildern oder Texten geboten, da hier urheber- und lizenzrechtliche Fragen weiterhin in Entwicklung sind.

