Voraussetzungen nach DSGVO
Die DSGVO ist im Grunde sehr einfach aufgebaut. Denn grundsätzlich ist JEDE Verarbeitung von personenbeziehbaren Daten verboten – sofern Sie nicht ERLAUBT ist. Die für Vereine wichtigsten Erlaubnisgrundlagen finden sich in Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
So ist bspw. für die Verarbeitung der Daten im Mitgliedschaftsverhältnis Art. 6 Abs. 1 b) die korrekte Rechtsgrundlage für alle Pflichtdaten. Für die Verarbeitung von zusätzlichen „Freiwilligendaten“ kommen insb. die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) und das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) in Betracht.
Für die Datenverarbeitung im Verein empfiehlt es sich eine Datenschutzordnung zu erlassen. Nutzen Sie dafür das entsprechende Muster einer Datenschutzverordnung im Sportverein des LSB NRW.
Welche Rechtsgrundlage ist nun die richtige für mich?
Pauschal lässt sich das nicht beantworten, grundsätzlich sollten wenn möglich andere Erlaubnisgrundlagen genutzt werden als die Einwilligung. Grund dafür ist, dass die Einwilligung jederzeit auch ohne gewichtige Gründe widerrufen werden kann. Wenn der Verein aber z.B. die Ablichtung auf Fotos von Sportveranstaltungen stattdessen auf sein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung seiner Vereinsarbeit stützt, kann hiergegen durch die Betroffenen "nur" widersprochen werden.
WICHTIG: Nach der Rechtsprechung ist kein „Auffanggrund“ zulässig! Das bedeutet, das der Verein sich vorab für eine einzige der beiden Alternativen entscheiden muss. Ein „Sicherheitsnetz“ im Sinne „entweder Einwilligung oder Interesse – später wird man sehen“ ist unzulässig. Je nach Mitgliederanzahl, geplanten Zwecken und Alter der abgebildeten macht es Sinn, eine individuelle Regelung für euren Verein zu treffen. Ergänzend ist ratsam, bei Nutzung des berechtigten Interesses die Betroffenen vor Veröffentlichung mündlich zu fragen, ob eine Abbildung in diesem Kontext für Sie in Ordnung ist. Zumeist ist das der Fall, wodurch Probleme vorab verhindert werden. In den seltenen Fällen, wo dies nicht der Fall ist, sollte dann eine Anonymisierung des entsprechenden Gesichts mit einem Bildbearbeitungsprogramm erfolgen. Weiteres dazu findet Ihr unter "5. Bildrechte & Videoüberwachung".