Internet-Domain

Domain und Rechtsvorschriften

Das Domain-Recht ist keine eigenständige Rechtsmaterie, sondern die zusammengefasste Bezeichnung für unterschiedliche Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung von Internet-Domains eine Rolle spielen. Maßgeblich sind insbesondere Vorschriften aus dem Zivilrecht, Markenrecht, Namensrecht (§ 12 BGB), Wettbewerbsrecht sowie gegebenenfalls dem Datenschutzrecht.

Vertragsverhältnisse bei der Domain-Registrierung

Einer Internet-Domain liegen regelmäßig mehrere Vertragsverhältnisse zugrunde (vgl. Hintzen, Forderungspfändung, Rn. 769):

  • ein Vertrag zwischen dem Domaininhaber und einem Provider (z.B. Hosting- oder Registrierungsvertrag),
  • die Registrierung der Domain über einen Registrar,
  • sowie das Registrierungsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der zuständigen Vergabestelle.

Bei einer .de-Domain erfolgt die Registrierung über die DENIC eG, die zentrale Registrierungsstelle für alle Domains unterhalb der Top-Level-Domain (.TLD) „.de“.

Die DENIC:

  • verwaltet die .de-Domains,
  • stellt die technische Erreichbarkeit sicher,
  • führt das Register der Domaininhaber,
  • betreibt das öffentliche Domain-Abfragesystem (WHOIS bzw. RDAP).

WHOIS und Datenschutz (DSGVO-Entwicklung)

Seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 wurden die öffentlich abrufbaren Inhaberdaten im WHOIS-Verzeichnis erheblich eingeschränkt. Personenbezogene Daten natürlicher Personen sind grundsätzlich nicht mehr frei einsehbar. Stattdessen erfolgt die Datenherausgabe nur bei berechtigtem Interesse und auf Anfrage im Einzelfall.

Technisch wurde das klassische WHOIS-System weitgehend durch das modernere RDAP-Protokoll (Registration Data Access Protocol) ergänzt bzw. ersetzt.

Rechtliche Einordnung des Domain-Namens

Der Domain-Name ist eine im Internet verwendete Adressbezeichnung. Er kann rechtlich geschützt sein, insbesondere:

  • als Marke nach dem Markengesetz,
  • als geschäftliche Bezeichnung (§ 5 MarkenG),
  • als Name im Sinne von § 12 BGB,
  • oder unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.

Durch die Registrierung eines Domain-Namens erwirbt der Inhaber kein Eigentum am Domain-Namen selbst (BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 187/10).

Der Vertrag mit der Registrierungsstelle begründet jedoch ein ausschließlich zugewiesenes, relativ wirkendes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist verfassungsrechtlich geschützt und dem Eigentum vergleichbar (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BvR 1306/02).

Domains können unter bestimmten Voraussetzungen:

  • gepfändet,
  • übertragen,
  • vererbt
  • oder im Rahmen einer Insolvenz verwertet werden.
Prioritätsprinzip („First come, first served“)

Bei der Domainvergabe gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip:
Die Registrierung erfolgt nach dem Grundsatz „first come, first served“.

Die DENIC prüft bei der Registrierung grundsätzlich nicht, ob durch die angemeldete Bezeichnung Rechte Dritter (z.B. Marken- oder Namensrechte) verletzt werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 19.02.2004 – I ZR 82/01), dass ein Namensinhaber, der erfolgreich gegen eine Domain vorgeht, keinen Anspruch darauf hat, dass die Domain dauerhaft für Dritte gesperrt wird. Die Vergabestelle ist bei späteren Registrierungsanträgen grundsätzlich nicht verpflichtet, mögliche Rechtsverletzungen erneut zu prüfen.

Typische Konfliktfelder

In der Praxis treten insbesondere folgende Streitkonstellationen auf:

  • Markenrechtsverletzungen durch Domains
  • Namensrechtsverletzungen (§ 12 BGB)
  • Unternehmenskennzeichenverletzungen
  • Cybersquatting
  • Tippfehler-Domains („Typosquatting“)
  • Nutzung von Domains im Rahmen von Phishing oder Betrug

Neben gerichtlichen Verfahren kommen häufig außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zum Einsatz, etwa:

  • Dispute-Eintrag bei der DENIC
  • UDRP-Verfahren bei internationalen Domains (.com, .org etc.)
Neue Entwicklungen

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung und Internationalisierung spielen zudem folgende Aspekte eine zunehmende Rolle:

  • neue generische Top-Level-Domains (z.B. .sport, .shop, .nrw)
  • Internationalized Domain Names (IDN)
  • Sicherheitsanforderungen im Rahmen der NIS-2-Richtlinie (relevant für bestimmte Betreiber)
  • zunehmende Bedeutung von Domain-Strategien im Markenmanagement

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Details

Autor:
Landessportbund NRW

Golo Busch

zuletzt aktualisiert:
Februar 2026

Quelle:
Hintzen, Forderungspfändung, Rn. 769

§ 5 MarkenG

§ 12 BGB

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BvR 1306/02