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FAQ: Musiknutzung auf Social Media durch Vereine – Was ist erlaubt, was nicht?

Vereine veröffentlichen zunehmend Inhalte auf Social-Media-Plattformen wie z. B. Instagram, Facebook, TikTok oder YouTube. Urheberrechtlich relevant sind daher insb. das öffentliche Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG und sonstige Formen der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 UrhG. Ohne Rechte führt die Nutzung fremder Musik schnell zu Abmahnungen sowie Unterlassungs‑, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gem. §§ 97, 97a, 101 UrhG und schlimmstenfalls strafrechtlichen Folgen gem. § 106 UrhG.

Darf ein Verein Musik als Hintergrund in eigenen Videos nutzen, z.B. in Feed-Posts, Reels, Stories?

Grundsatz: Jede Einbindung fremder Musik in Vereinsvideos ist ein Akt der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG und erfordert die passenden Nutzungsrechte. Privatkopien gem. § 53 UrhG helfen hier nicht, da Social-Media-Uploads eine öffentliche Wiedergabe darstellen und für den Verein nicht privat sind.

Nutzungsrecht durch Plattformlizenzen: Viele Plattformen haben mit Rechteinhabern/Verwertungsgesellschaften wie der GEMA Rahmenlizenzen abgeschlossen. Diese erfassen aber regelmäßig nur bestimmte Repertoires und Nutzungen, nicht jede Vereinskonstellation. Der Verein bleibt verantwortlich, dies je Plattform vorab zu prüfen. Auch sehr kurze Ausschnitte sind geschützt, wenn sie Werkteile mit Individualität wiedergeben. Das lässt sich pauschal nicht bestimmen, daher sollte eine Nutzung ohne Nutzungsrecht oder Lizenz unterbleiben. Plattform-eigene Musikfunktionen können zwar lizenziert sein, decken aber nicht jede Vereinsnutzung ab (z. B. Branding, Sponsoring, Werbung für Dritte). Vereine dürfen daher die In-App-Musik nur im lizenzierten Rahmen der Plattform verwenden oder benötigen darüberhinausgehende kostenpflichtige Lizenzen. Bei z.B. YouTube Musikbibliothek ist eine kommerzielle Nutzung oft umfasst, bei Instagram ist dies explizit nicht der Fall. Auch ein Export oder eine Nutzung außerhalb der Plattform ist oft ausgeschlossen.

Praxis-Tipp: Eigene Musik, passend lizenzierte Bibliotheken (z.B. YouTube Musikbibliothek) oder CC-Musik mit passender Lizenz nutzen. Und stets den Künstler mit Namen nennen!

MERKE: Vereinsaccounts sind keine „privaten“ Nutzer im Sinne der Plattformlizenzen und benötigen daher oft eine Lizenz zur Nutzung von Musikwerken!

Wie erhalten Vereine ein Nutzungsrecht – und was decken diese ab?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine sog. Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte. Sie verwaltet insb. Urheberrechte an Musikwerken (Komposition/Text) für bestimmte Nutzungen (z.B. Aufführungen oder Online-Nutzung). Wenn ihr urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Nutzung eurer Musik auf Social Media Plattformen benötigt, könnt ihr diese bei der GEMA für die allermeisten Musikwerke erwerben.

Kurze Erklärung des Urheberrechts und Ihrer Verwertung:

  • Die Idee des Urheberrechts ist es, das Urheber für die Nutzung ihrer geistigen Schöpfungen entlohnt werden sollen.
  • Das Problem für Musiker: Es ist für einen einzelnen Musiker unmöglich, jeden Club, jedes Radio oder jeden Veranstalter zu kontrollieren, der seine Lieder spielt.
  • Die Lösung lautet Verwertungsgesellschaft: Die Künstler schließen sich der GEMA an. Die GEMA übernimmt danach treuhänderisch die Verwaltung ihrer Werke und agiert als Zahlstelle zwischen Künstler und Nutzern. 

Die GEMA bietet auf Ihrer Webseite neben einer Tarifübersicht auch einen Tarifrechner an, bei dem in wenigen Schritten Preise für die jeweilige Veranstaltung und die Nutzung berechnet werden können. Eine Anmeldung der Musik kann ebenfalls direkt online erfolgen.

HINWEIS: Nicht alle Tarife sind Online einsehbar, es kann sich daher finanziell lohnen, telefonisch oder schriftlich bei der GEMA nach passenden Tarifen zu fragen. In dem seltenen Fall, wenn ein Werk GEMA frei ist, müssen die Rechte individuell mit den Urhebern geklärt werden. Um das zu prüfen könnt ihr die Repertoirsuche der GEMA nutzen.

Nähere Informationen zur GEMA und zur Musiknutzung für Vereine findet ihr hier: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/versicherungen-gema/gema

Die GVL umfasst die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Für Onlinenutzungen (z.B. Social-Media Streams mit kommerziell veröffentlichten Aufnahmen) können zusätzliche Rechte/Einwilligungen des Musiklabels nötig sein.

BEACHTE: Nicht jede Online-/Social-Media-Nutzung ist durch Standardtarife gedeckt. Synchronisationsrechte (Musik fest mit Bewegtbild) sind meist direkt beim Verlag/Rechteinhaber zu klären. Es kommt hierbei stark auf die Verwendung im Einzelfall an.

Was ist mit Livestreams von Vereinsveranstaltungen mit Musik?

Livestreams sind ebenfalls öffentliche Wiedergaben. Notwendig sind daher:

  • Rechte an den Werken – typischerweise über GEMA für Aufführungs-/Online-Rechte, dafür sollte der GEMA Tarifrechner genutzt werden!
  • Rechte an den Tonaufnahmen – ggf. sind zusätzlich GVL/Labelrechte erforderlich, wenn nicht live ausschließlich selbst musiziert wird.
  • Bei Cover-/Playbacks oder Einspielermusik: zusätzlich Masterrechte des Musiklabels und ggf. Synchronisationsrechte, wenn die Musik dauerhaft mit dem Video verbunden wird.

Gesetzlich erlaubte Nutzungen wie z.B. gem. § 52 UrhG für den Unterricht/Gottesdienst sind eng auszulegen und setzen oft weiterhin eine Vergütungspflicht voraus.

Darf ich fremde Aufnahmen wie Konzertmitschnitte, Broadcasts oder Fanshots einbinden?

Auch die Einbindung stellt eine Verwendung dar und erfordert grds. Rechte an Werk und Aufnahme. Das Nutzen ohne Rechte sowie wissentliche Verlinkungen zu verletzenden Inhalten außerhalb der Plattform sind verboten. Vorsicht vor Inhalten Dritter im selben Clip ohne entsprechende Rechte (z.B. Logos oder Personenbildnisse).

Merke: Fanmitschnitte sind keine „freien“ Inhalte! 

Haftung des Vereins bei Rechtsverletzungen

Der Verein haftet gem. § 97 UrhG den Rechteinhabern auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn er geschützte Werke ohne Rechte öffentlich zugänglich macht. Er kann gem. § 97a UrhG kostenpflichtigabgemahnt werden. Ein Schadensersatzanspruch wird oft nach der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 UrhG berechnet, wobei je nach Rspr. auch teils doppelte Aufschläge und Aufschläge für fehlende Namensnennung zulässig sein sollen.

Gegenüber der Plattform droht zunächst bei einfachen Verstößen nur eine Löschung des Beitrags, bei mehrfachen Verstößen kann auch eine Einschränkung des Vereinsaccounts auf der Plattform folgen.

MERKE: Bei berechtigter Abmahnung hat der Verein die Anwaltskosten der Abmahnung zzgl. Lizenzanalogen Kosten iHv regelmäßig mehreren tausend Euro zu tragen! Die Plattformen haften zunächst nicht und löschen verletzende Inhalte in der Regel schnell ab Kenntnis!

Wie helfen mir freie Lizenzen, insb. die Creative Commons (CC) Lizenz?

Eine freie CC-Lizenz ist nutzbar, wenn die gewählte Lizenz die konkrete Vereinsnutzung erlaubt (z. B. kommerzielle Nutzung – „NC“ verboten; Bearbeitungen – „ND“ untersagt). Vor der Verwendung sollte der Verein stets die Lizenztexte prüfen, einen Urhebernachweis/Attribution und Lizenzhinweise beifügen.

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Autor:
Sandro Geil

zuletzt aktualisiert:
Juni 2026