Vorlesen

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Buchführung und Einkommensteuer

Betriebswirtschaftlich gesehen ergibt sich der Gewinn, wenn man von den Erlösen die angefallenen Kosten abzieht. Steuerrechtlich gibt es zwei Gewinnermittlungsarten:

  • die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
  • die Bilanzierung, d. h. Erstellung eines Jahresabschlusses bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Gewerbliche Unternehmer*innen müssen (gem. § 141 AO) bilanzieren, wenn

  • der Umsatz mehr als 600.000 € im Kalenderjahr beträgt

oder

  • der Gewinn mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt

und

  • das Finanzamt den/die Unternehmer*in zur Bilanzierung aufgefordert hat.

Achtung: Freiberuflich Tätige können ihren Gewinn generell – d. h. unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinns – durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln!

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (gem. § 4 Abs. 3 EStG) ergibt sich der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben:

Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn

Betriebseinnahmen sind alle Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldwert, die im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit erfolgen, z. B. Honorare, Fahrtkostenerstattungen, Materialkostenpauschalen, vereinnahmte Umsatzsteuer, etc..

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, z. B. Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial, Fortbildungen, Fachliteratur, gezahlte Vorsteuerbeträge, etc.. Kosten der privaten Lebensführung sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Zu- und Abflussprinzip

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zu- und Abflussprinzip. So führt nicht die Entstehung einer Forderung zu einer Betriebseinnahme, sondern erst der Zufluss des Geldes.

Beispiel:

Ärztin Kerngesund hat bei einer Mitgliederversammlung einen Fachvortrag gehalten und schreibt dem Verein im Dezember 2021 eine Rechnung über 100 € zuzüglich 19 € Umsatzsteuer. Der Verein bezahlt die Rechnung im Januar 2022.

Die Betriebseinnahme in Höhe von 100 € ist erst in der Gewinnermittlung des Kalenderjahres 20122zu erfassen, da die Rechnung erst in 2022 bezahlt wurde (Zufluss). Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 € ist als Betriebseinnahme ebenfalls erst im Kalenderjahr 2022 zu erfassen.

Fließt kein Geld oder sonstiges Wirtschaftsgut zu, liegt keine Betriebseinnahme vor. Genauso führen Schulden erst bei Bezahlung zu Betriebsausgaben.

Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Sie ist grundsätzlich nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu erstellen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Für nicht-bilanzierungspflichtige Selbstständige ist der § 22 UStG die zentrale Vorschrift für die Aufzeichnungspflichten. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem/einer sachverständigen Dritten in angemessener Zeit möglich ist, sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage zu verschaffen und die Grundlage für die Steuerberechnung festzustellen. Die Buchführung sollte man am besten nach der Gliederung der Anlage EÜR aufbauen.

Die Buchführungsunterlagen und -aufzeichnungen, Buchungsbelege, Ein- und Ausgangsrechnungen, etc. sind (nach § 147 AO) grundsätzlich 10 Jahre lang, Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen 6 Jahre lang aufzubewahren.

(Quellen: § 141 u. 147 AO, § 4 Abs. 3 EStG, § 22 UStG)