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Buchführung

Übermitteln der Steuererklärung an das Finanzamt

Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärungen zu gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a Satz 1 KStG). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite https://www.elster.de/eportal/start

Vereine sollten beachten, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Die Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig (§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO). 

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen der AO für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.

Steuerbefreite Körperschaften

Steuerbefreite Körperschaften werden – wenn nicht wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen – im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft.

Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung so weit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück

  • (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
  • bzw. Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben,
  • Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums,
  • Protokolle der Mitgliederversammlung,
  • Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht usw.)

Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.

Körperschaften i.S. des § 5 Abs.1 Nr.9 KStG unterliegen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit ihren Zweckbetrieben i. S. der §§ 65 bis 68 AO (< 45.000 Euro Einnahmen/Jahr) nicht der Übermittlungspflicht nach § 60 Abs. 4 EStDV für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR).

Gleiches gilt für steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs.3 AO (> 45.000 Euro/Jahr) nicht überschritten wird.

Von diesen Körperschaften auf freiwilliger Basis erstellte Anlagen EÜR können dennoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

Quelle

§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO, § 5 Abs.1 Nr.9 KStG, § 4 Abs. 3 EStG, §§ 65 bis 68 AO, § 64 Abs.3 AO

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