Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft
Eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer*in liegt immer dann vor, wenn der/die Mitarbeiter*in weisungsgebunden arbeitet und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist. Dann muss der Verein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen und arbeitsrechtliche Bestimmungen beachten.
Zentrales Merkmal einer nichtselbstständigen Arbeit ist die persönliche Abhängigkeit des/der Beschäftigten, die sich in einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zeigt. Der/Die Beschäftigte schuldet dem Verein seine/ihre Arbeitskraft und der Verein bestimmt regelmäßig Inhalt, Zweck und weitere Umstände der Tätigkeit, z. B. Arbeitsort und Arbeitszeit. Der Verein ist insoweit weisungsbefugt, der/die Beschäftigte weisungsgebunden und insofern abhängig. Eingliederung in den Betrieb bedeutet das „Eingefügtsein“ in die Struktur, z. B. in den Organisations- und Entscheidungsablauf des Vereins.
Weitere Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind u. a.:
- Kündigungsvereinbarungen
- Anspruch auf Sozialleistungen
- Urlaubsregelungen
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Schulden der Arbeitskraft
- feste Bezahlung
- Stellung der Arbeitsmittel durch den Verein
- einfache Tätigkeiten, bei denen Weisungsabhängigkeit die Regel ist
Typische Beispiele für eine abhängige Beschäftigung im Verein sind
- Trainer*in in einer Mannschaftssportart
- Sportler*in, Vertragsamateur*in
- Hausmeister*in, Platzwart*in, Reinigungskraft
- Mitarbeiter*in in der Geschäftsstelle
Beim Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung muss der Verein zahlreiche Verpflichtungen erfüllen, u. a. Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung für den/die Arbeitnehmer*in abführen und arbeitsrechtliche Bestimmungen, z. B. das Mindestlohngesetz, beachten.

