Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft

Eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer*in liegt immer dann vor, wenn der/die Mitarbeiter*in weisungsgebunden arbeitet und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist. Dann muss der Verein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen und arbeitsrechtliche Bestimmungen beachten.

Zentrales Merkmal einer nichtselbstständigen Arbeit ist die persönliche Abhängigkeit des/der Beschäftigten, die sich in einer  Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zeigt. Der/Die Beschäftigte schuldet dem Verein seine/ihre Arbeitskraft und der Verein bestimmt regelmäßig Inhalt, Zweck und weitere Umstände der Tätigkeit, z. B. Arbeitsort und Arbeitszeit. Der Verein ist insoweit weisungsbefugt, der/die Beschäftigte weisungsgebunden und insofern abhängig. Eingliederung in den Betrieb bedeutet das „Eingefügtsein“ in die Struktur, z. B. in den Organisations- und Entscheidungsablauf des Vereins.

Weitere Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind u. a.:

  • Kündigungsvereinbarungen
  • Anspruch auf Sozialleistungen
    -  Urlaubsregelungen
    -  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Schulden der Arbeitskraft
  • feste Bezahlung
  • Stellung der Arbeitsmittel durch den Verein
  • einfache Tätigkeiten, bei denen Weisungsabhängigkeit die Regel ist

Typische Beispiele für eine abhängige Beschäftigung im Verein sind

  • Trainer*in in einer Mannschaftssportart
  • Sportler*in, Vertragsamateur*in
  • Hausmeister*in, Platzwart*in, Reinigungskraft
  • Mitarbeiter*in in der Geschäftsstelle

Beim Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung muss der Verein zahlreiche Verpflichtungen erfüllen, u. a. Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung für den/die Arbeitnehmer*in abführen und arbeitsrechtliche Bestimmungen, z. B. das Mindestlohngesetz, beachten.

Erlebe, was dich weiterbringt.
Schatzmeister*in werden

Details

Autor:
Dietmar Fischer

zuletzt aktualisiert:
Februar 2025 

Quelle:
§ 7 Abs. 1 SGB IV

§ 1 Abs. 1 u. 2 LStDV