Überschreiten des Übungsleiter-Freibetrages

In den Betrag von 3.300 € sind alle steuerpflichtigen Zuwendungen und geldwerten Vorteile einzurechnen, die der/die Übungsleiter*in bzw. Betreuer*in im Zusammenhang mit der Tätigkeit erhält. Ein höherer Betrag als 3.300 €/Kalenderjahr kann grundsätzlich nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden, wenn ein entsprechender steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand in voller Höhe konkret nachgewiesen wird.

Wenn jedoch auf bestimmte Bezüge sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, dann bleibt die Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften vom Übungsleiterfreibetrag unberührt.

Beispiele

  • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG), jedoch nicht für die gleiche Tätigkeit
  • Reisekostenvergütungen, etc. aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG)
  • Erstattung von Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, etc. an Arbeitnehmer*innen (§ 3 Nr. 16 EStG)
  • Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG), jedoch nicht für die gleiche Tätigkeit
  • durchlaufende Gelder und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
  • Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer*innen (§ 9a Satz 1 Nr. 1a) EStG)
  • sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG)

Die verschiedenen Steuerbefreiungsvorschriften können in der Reihenfolge angewendet werden, die für die/den Steuerpflichtige*n am günstigsten ist.

Achtung

Bei der Kombination verschiedener Steuerbefreiungsvorschriften ist unbedingt darauf zu achten, dass die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen voll erfüllt sind; bestimmte Steuerbefreiungen gelten z. B. nur für Arbeitnehmer*innen (s.o.)!

Bei Überschreiten des Übungsleiterfreibetrages besteht die Möglichkeit – je nach Tätigkeitsmerkmalen - entweder eine abhängige Beschäftigung (z. B. 603-€-Minijob) oder ein selbstständiges Auftragsverhältnis zu vereinbaren.

Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs) wirkt sich der Übungsleiterfreibetrag wie eine Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale aus, d. h. von den Einnahmen kann man entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal 3.300 € als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen und nur der übersteigende Betrag ist ggf. steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören auch in der Sozialversicherung nicht zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV).

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Jahresbetrag von 3.300 € kann beliebig verteilt werden, z. B. monatlich 275 € oder jeweils vom Jahresbeginn bzw. vom Beginn der Tätigkeit in Höhe der monatlichen Vergütung bis zur vollen Ausschöpfung des Freibetrages.

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Details

Autor:
Dietmar Fischer

zuletzt aktualisiert:
Februar 2025 

Quelle:
§ 3 Nr. 26 EStG

R 3.26 LStR

Bayerisches Landesamt für Steuern: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG

§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV

Geringfügigkeitsrichtlinien Abschnitt B 2.2.1.6