Höherer Mindestlohn, höhere Minijob- und Midi-Job-Grenzen

Ab dem 1. Januar 2026 freuen sich viele Arbeitnehmer*innen über mehr Lohn bzw. mehr Netto vom Brutto – auch die Beschäftigten in den Sportvereinen.

Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro

Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto in der Stunde. Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (Hinweis: Im Zuge der Reform des Berufsbildungsgesetzes ist häufig von der Einführung eines "Mindestlohns für Azubis" die Rede. Die korrekte Bezeichnung für dieses Mindestentgelt für Auszubildende ist aber "Mindestausbildungsvergütung" und nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn.)
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige

Ehrenamtlich Tätige erhalten grundsätzlich keinen Mindestlohn. Laut § 22 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes handelt sich bei einem Ehrenamt um eine freiwillige Tätigkeit, die nicht mit einem Gehalt vergütet wird. Im Vordergrund steht der gemeinnützige Zweck und nicht die finanzielle Gegenleistung.

Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro

Im Zuge der Mindestlohn-Erhöhung wird auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobber*innen angepasst: Die Minijob-Grenze steigt zum 01. Januar 2026 von bisher 556 Euro auf 603 Euro im Monat.

Diese Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von gut 10 Stunden orientieren. Letztlich ändert sich die Arbeitszeit kaum: Da der Mindestlohn auf 13,90 Euro steigt, sind mit 603 Euro ungefähr 43 Stunden abgegolten – annähernd so viel wie vorher.

Midijobs

Im Midijob gibt es beim Verdienst eine untere Grenze von 603,01 Euro und eine obere Grenze von 2.000 Euro im Monat. Wer durchschnittlich im Monat in diesem sogenannten Übergangsbereich verdient und auch nicht nur kurzfristig bis zu 3 Monate arbeitet, wird sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und auch zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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Details

Autor:
Dietmar Fischer

zuletzt aktualisiert:
Januar 2026 

Quelle:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales