Höherer Mindestlohn, höhere Minijob- und Midi-Job-Grenzen
Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ein Jahr später, zum 01.01.2027, erfolgt eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro. Diese Änderungen betreffen alle Arbeitnehmer*innen, also auch Mini- und Midijobber*innen. Die Mindestlohnkommission hatte die Erhöhungen im Juni 2025 vorgeschlagen, anschließend hat die Bundesregierung sie per Verordnung beschlossen.
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze der Minijobs dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Wenn sich der Mindestlohn erhöht, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze. So wird sichergestellt, dass die Arbeitszeit bei einem höheren Stundenlohn nicht gekürzt werden muss. Die Berechnung der Verdienstgrenze erfolgt nach der Formel
Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (Hinweis: Im Zuge der Reform des Berufsbildungsgesetzes ist häufig von der Einführung eines "Mindestlohns für Azubis" die Rede. Die korrekte Bezeichnung für dieses Mindestentgelt für Auszubildende ist aber "Mindestausbildungsvergütung" und nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn.)
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
- Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
- Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
- ehrenamtlich Tätige
Ehrenamtlich Tätige erhalten grundsätzlich keinen Mindestlohn. Laut § 22 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes handelt sich bei einem Ehrenamt um eine freiwillige Tätigkeit, die nicht mit einem Gehalt vergütet wird. Im Vordergrund steht der gemeinnützige Zweck und nicht die finanzielle Gegenleistung.
Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro
Im Zuge der Mindestlohn-Erhöhung wird auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobber*innen angepasst: Die Minijob-Grenze steigt zum 01. Januar 2026 von bisher 556 Euro auf 603 Euro im Monat.
Diese Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von gut 10 Stunden orientieren. Letztlich ändert sich die Arbeitszeit kaum: Da der Mindestlohn auf 12,82 Euro steigt, sind mit 603 Euro ungefähr 43 Stunden abgegolten – annähernd so viel wie vorher.
Midijobs
Im Midijob gibt es beim Verdienst eine untere Grenze von 603,01 Euro und eine obere Grenze von 2.000 Euro im Monat. Wer durchschnittlich im Monat in diesem sogenannten Übergangsbereich verdient und auch nicht nur kurzfristig bis zu 3 Monate arbeitet, wird sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und auch zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Weitere Informationen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Weitere Informationen bei der Minijob-Zentrale
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Stand Januar 2026
Autor: Dietmar Fischer