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Gesundheitsdaten im Sportverein

Die DS-GVO stellt Daten, die erhebliche Bedeutung für die betroffenen Personen haben können, unter einen besonderen Schutz. Hierbei handelt es sich u.a. um die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung. Gesundheitsdaten, die oft durch Sportvereine verarbeitet werden, zählen ebenfalls dazu. Hintergrund für die besondere Schutzwürdigkeit sind die Auswirkungen auf die Grund- und Freiheitsrechte der betroffenen Personen.

Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.

Bereits die Teilnahme an einem Rehasportkurs oder die Mitgliedschaft in einem Herzsportverein können Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der betreffenden Person geben.

Nach der DS-GVO ist die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien und damit auch der Gesundheitsdaten prinzipiell zunächst unzulässig. Artikel 9 Absatz 2 DS-GVO sieht einen Katalog von Tatbeständen vor, bei deren Vorliegen eine Verarbeitung zulässig ist. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe nach Artikel 6 DS-GVO gelten hier nicht. Für die Sportvereine dürfte danach in der Regel lediglich die Verarbeitung aufgrund ausdrücklicher Einwilligung in Betracht kommen. 

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Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz.

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