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Die öffentliche Sportverwaltung

Der Bund und seine Zuständigkeiten für Belange des Sports

Nach Artikel 30 des Grundgesetzes (GG) ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Die Sportförderungskompetenz des Bundes ist im Grundgesetz (GG) nicht ausdrücklich festgelegt.

Zuständigkeiten des Bundes für Teilgebiete des Sports ergeben sich aber unmittelbar aus folgenden Kompetenznormen:

  • Artikel 32 GG:
    Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten (Annäherung der Staaten Zentral- und Osteuropas, Einbeziehung des Sports in die Integration der Europäischen Union, wachsende Teilnahme der Entwicklungsländer am Weltsport, weltweite Dopingbekämpfung u.a.. Die Zusammenarbeit erfolgt in erster Linie in den Gremien des Europarates, der UNESCO, der Europäischen Union und durch bilaterale Aktivitäten,
  • Artikel 91a GG:
    Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
  • Artikel 91b GG:
    Das Zusammenwirken von Bund und Ländern auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von
    Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
    Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
    Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
  • Artikel 104 GG:
    Finanzhilfen in Zusammenarbeit mit dem Städtebauförderungsgesetz.

Der Bund besitzt jedoch aus der "Natur der Sache" in einigen Bereichen des Sports eine ungeschriebene Kompetenz.
Dies ist bei Maßnahmen bundeszentraler, nicht staatlicher
Sportorganisationen gegeben, die für das Bundesgebiet von Bedeutung sind und deren Bestrebungen ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam unterstützt werden können. Diese Kriterien ermöglichen in erster Linie eine Förderung des Hochleistungssports und der internationalen Beziehungen:

  • Gesamtstaatliche Repräsentation (z.B. Olympische Spiele, Paralympics, Welt- und Europameisterschaften),
  • Auslandsbeziehungen (einschließlich sportlicher Entwicklungshilfe),
  • Förderung von Maßnahmen nicht staatlicher zentraler Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und durch ein Land allein nicht verwirklicht werden können (z.B. DSB/NOK - seit Mai 2006 DOSB -, Bundessportfachverbände),
  • Ressortzugehörige Funktionen (z.B. Forschungsvorhaben im Bereich des Behindertensports oder des Sportstättenbaus),
  • Förderung im eigenen Dienstbereich des Bundes (z.B. Bundeswehr und Bundesgrenzschutz).

Einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des Spitzensports leistet der Bund auch durch die Förderung des Sports in seinem eigenen Dienstbereich, insbesondere bei Bundeswehr, Bundespolizei und Zoll.
Der Sport findet weiter Berücksichtigung bei den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes z.B. auf den Gebieten des Steuer- und Sozialwesens, der Raumordnung und des Städtebaus. Sportrelevante Normen enthalten auch andere Rechtsgebiete wie das Jugendarbeitsschutzrecht, das Naturschutz- und Umweltrecht.

Informationen zum Mitnehmen

Hier finden Sie Broschüren, Infopapiere und andere Informationen.

Wie funktioniert die Sportförderung in Deutschland?

Eine kleine Link-Übersicht für Sportinteressierte