Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sportvereine eine*n Datenschutzbeauftragten bestellen. In Artikel 37 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist geregelt, unter welchen Umständen die Benennung einer/s Datenschutzbeauftragten/m im Verein erforderlich ist.
Darüber hinaus finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Richtlinien zur/m Datenschutzbeauftragten im Verein.
Detaillierte Informationen zum/r Datenschutzbeauftragten im Sportverein haben wir für Sie in VIBSS zusammengefasst: