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Glossar zur Digitalisierung

Name des Begriffes: Datenschutzbeauftragte*r
Beschreibungen des Begriffes:

Verantwortliche*r für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sportvereine eine*n Datenschutzbeauftragten bestellen. In Artikel 37 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist geregelt, unter welchen Umständen die Benennung einer/s Datenschutzbeauftragten/m im Verein erforderlich ist.

Darüber hinaus finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Richtlinien zur/m Datenschutzbeauftragten im Verein.

Detaillierte Informationen zum/r Datenschutzbeauftragten im Sportverein haben wir für Sie in VIBSS zusammengefasst:

  • Datenschutzbeauftragte*r nach DSGVO
  • Datenschutzbeauftragte*r nach BDSG

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