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Glossar zur Digitalisierung

Name des Begriffes: Mitgliederversammlung
Beschreibungen des Begriffes:

Digitale Mitgliederversammlung

Seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im März 2020 können Sportvereine Mitgliederversammlungen online durchführen („im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben“).  

Die Vereinsmitglieder müssen gemäß Art. 2 § 5 Abs. 2 des "Corona-Abmilderungsgesetzes" nicht mehr zwingend am Veranstaltungsort anwesend sein. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein entsprechender Passus in der Satzung fehlt.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Mitgliederversammlung in Präsenzform einzuberufen, wenn es das Pandemiegeschehen nicht erlaubt oder eine Durchführung in elektronischer Form für Verein oder Mitglieder zumutbar ist.

Das „Covid-Gesetz“ wurde vom Deutschen Bundestag am 7.9.2021 bis Ende August 2022 verlängert.

Zu Durchführung von digitalen Mitgliederversammlungen eignen sich Videokonferenzprogramme, wie:

Ausführliche Informationen zur „digitalen Mitgliederversammlung“ (Tipps zur Organisation, etc.) gibt’s hier.

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