Vorlesen

Anhebung des Übungsleiter-Freibetrages und mehr ...

Erstellt von Rechtsanwalt Elmar Lumer

Gute Nachricht für gemeinnützige Sportvereine: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Entlastungen für gemeinnützige Vereine beschlossen. Die Änderungen im Überblick

Gute Nachricht für gemeinnützige Sportvereine: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Entlastungen für gemeinnützige Vereine beschlossen. Die Änderungen im Überblick:

  • Anhebung des Übungsleiter-Freibetrages von 2.400 € auf 3.000 €
  • Anhebung des Ehrenamts-Freibetrages von 720 € auf 840 €
  • Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 € auf 45.000 €
  • Anhebung der Kleinbetragsspende von 200 € auf 300 €
  • Aufhebung der Pflicht, zufließende Mittel zeitnah verwenden zu müssen, soweit die jährlichen Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen

Die Änderungen treten grundsätzlich zum 01.01.2021 in Kraft. Die Anhebung der Besteuerungsgrenze und die Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für kleine Vereine treten schon am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Haftungsgrenzen werden angepasst

Zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber die Höhe des sogenannten Ehrenamtsfreibetrages von 720 € auf 840 € angehoben. Dabei ist offenbar übersehen worden, die Beträge in den Vorschriften über die Haftungsbeschränkungen in den §§ 31a und 31b des Bürgerlichen Gesetzbuches anzupassen. In den §§ 31a und 31b BGB wird die Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und Mitgliedern des Vereins in gewissen Konstellationen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder deren jährliche Vergütung den Betrag von 720 € nicht übersteigt. Bei dieser Grenze handelt es sich um den sogenannten Ehrenamtsfreibetrag.
Dieses Versehen ist nun aufgefallen und voraussichtlich Ende März 2021 sollen die Grenzen in den §§ 31a und 31b BGB auf den Betrag von 840 € angehoben werden.

Weitere Informationen finden Sie hier!

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

Zurück