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Die hybride bzw. die virtuelle Mitgliederversammlung kommt nun doch ins Gesetz!

Nach einigem Hin und Her hat der Gesetzgeber nun doch eine Änderung des § 32 BGB beschlossen.

Danach sollen Vereine künftig auch hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen.

Nach Ausbruch der Pandemie und daraufhin verhängten Versammlungsverboten war es vielen Vereinen nicht möglich, Mitgliederversammlungen in Präsenz durchzuführen. Zwar ist es seit langem anerkannt, dass Mitgliederversammlungen auch in hybrider Form oder in rein virtueller Form abgehalten werden können. Voraussetzung dafür ist aber eine ausreichende Satzungsgrundlage.

Der Gesetzgeber hatte zwar mit dem COVID-19-Abmilderungsgesetz schnell reagiert und eine gesetzliche Grundlage für die Abhaltung von hybrider und virtueller Mitgliederversammlung geschaffen. Das Gesetz war aber von Anfang nur vorübergehend angelegt und ist mittlerweile ausgelaufen.

Übrigens: Bei einer hybriden Versammlung findet eine Versammlung in Präsenzform statt, zu der sich Mitglieder zuschalten und ihre Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Von einer virtuellen Versammlung ist die Rede, wenn alle Mitglieder ihre Rechte auf dem Wege elektronischer Kommunikation ausüben und keine Präsenzversammlung vorgesehen ist.

Einige Vereine haben bereits die Möglichkeiten genutzt und ihre Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abgehalten. Die Vorteile dieser Möglichkeiten sollten nun gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert werden. Nach einigem Hin und Her hat der Gesetzgeber nun doch eine Änderung des § 32 BGB beschlossen.

Danach sollen Vereine künftig auch hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen nach einem grundsätzlichen Beschluss der Mitglieder künftig rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Wenn eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen wird, dann muss schon bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Bislang liegt zwar nur der Beschluss des Bundestages vor und es steht noch die Zustimmung des Bundesrates aus. Die Entscheidung ist damit noch nicht in Kraft. Es wird aber allgemein angenommen, dass es sich lediglich um eine Formalie handelt und die Änderung auch Gesetz wird. Wir werden entsprechend berichten.

Geplanter Wortlaut des § 32 Absatz 2 (neu) BGB:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Quelle: www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-933368

Bonn, 28.02.2023

Elmar Lumer

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