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Versammlungsstättenverordnung

Baurechtliche Vorgaben für Veranstaltungen in großen Räumen!

Beim Bau und Betrieb von Versammlungsstätten  sind ab einer bestimmten Größenordnung die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) zu beachten.

Es gibt eine Muster-Versammlungsstättenverordnung  (MVStättVO). Diese haben die Bundesländer in Landesrecht umgesetzt. Jedes Bundesland hat eine eigene Versammlungsstättenverordnung (Beispiele siehe unten). Diese weichen zum Teil von der MVStättVO ab. In Nordrhein-Westfalen gibt es eine Sonderbauverordnung. Das Bundesland Hessen hat eine Versammlungsstättenrichtlinie

Versammlungsstätten sind nach der Begriffsbestimmung der Versammlungsstättenverord­nung bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Men­schen bei Veranstaltungen, z.B. im Sport bestimmt sind (§ 2 I MVStättVO). Es handelt sich baurechtlich um Sonderbauten.

So sind beispielsweise bereits bei Veranstaltungen in Räumen (z.B. Sporthallen), die mehr als 200 Besucher*innen fassen, die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung auf der Grundlage der Landesbauordnung zu beachten.

Die Versammlungsstättenverordnung gilt auch für Versammlungsstätten im Freien

  • mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucher*innenbereich für mehr als 1.000 Besucher*innen bestimmt ist
  • für mehr als 5.000 Besucher*innen

sowie für Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen (die keine fliegenden Bauten sind), wenn diese über mehr als 5.000 Besucher*innenplätze verfügen.

Sportplätze ohne Besuchertribünen, wie sie viele kleinere Sportvereine haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung.

In der Versammlungsstättenverordnung (NRW: Sonderbauordnung, Hessen: Versammlungsstättenrichtlinie) sind u.a. geregelt:

  • Rettungswege
  • Freihalten von Wegen und Flächen
  • Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
  • Sicherheitsbeleuchtung
  • Lagerräume
  • Baustoffe
  • Bestuhlung
  • Toiletten
  • Stellplätze für Menschen mit Behinderung
  • Heizungs- und Lüftungsanlagen
  • Räume für Sanitäter und Feuerwehr
  • Umkleiden

Versammlungsstättenverordnungen ausgewählter Bundesländer:

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