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Haftungsfragen

Ausreichend Versicherungsschutz sicherstellen!

Bevor man eine Veranstaltung als Verein durchführt, sollte man prüfen, ob für die Veranstaltung ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Trotz einer noch so guten Veranstaltungsorganisation sowie qualifizierter und sorgfältiger Mitarbeiter*innen kann es bei Veranstaltungen zu Personen-, Sach- und Vermögenschäden kommen.

Gefahren bzw. und Gefährdungsbereiche lassen sich bei Veranstaltungen nicht zu 100 Prozent ausschließen. Besondere Vorsicht ist z.B. angebracht bei Veranstaltungen:

  • mit hohen Zuschauerzahlen
  • mit vielen Teilnehmer*innen
  • im öffentlichen Raum
  • in fremden (z.B. angemieteten) Räumen
  • bei denen sich verschiedene Organisationen an der Ausrichtung mit verschiedenen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen beteiligen
  • in Sportarten mit größerem Gefahren-/Verletzungspotenzial: z.B. Motorsport, Reiten, Sportklettern, Turnen
  • bei denen besondere Anlagen und Geräte eingesetzt werden (z.B. Zusatztribüne, Sportgeräte)

Grundsätzlich gilt, dass jeder, der eine Gefahrenlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung schafft, durch die andere geschädigt werden können, Gegenmaßnahmen zur Vermeidung eines Schadens treffen muss. Man spricht hierbei auch von der sogenannten Verkehrssicherungspflicht, die sich aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt.

In 823 I BGB heißt es dazu: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Wenn ein Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommt und bei einer Sportveranstaltung z.B.:

  • die erforderlichen Schutzzäune nicht aufstellt
  • die Überprüfung von Zuschauertribünen vernachlässigt
  • bei einem Wettkampf nicht für ausreichend Sicherheitspersonal sorgt
  • die Vorgaben zum Aufbau und der Wartung von Sportgeräten nicht beachtet
  • es versäumt, an Gefahrenstellen Warnschilder anzubringen
  • verschneite/vereiste Wege/Zuwege nicht gestreut bzw. von Eis und Schnee befreit wurden
  • eine durch Stromkabel verursachte Gefahrenstelle nicht ordnungsgemäß absichert 

haftet er nach § 823 I BGB für einen daraus resultierenden Schaden. Man nennt dies Veranstalterhaftung. Der Veranstalter haftet nur dann, wenn ein Verschulden für den Schaden vorliegt.

Um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen, muss man eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen.  

Lassen Sie sich bei Versicherungsfragen vom Versicherungsbüro Ihres Landessportbundes beraten! 

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