Rechtliche Grenzen für Inhalte im Sponsoringvertrag
Nicht alles geht
Grundlage für die Gestaltung von Sponsoringverträgen ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Allgemeine Schuldrecht. Dieses sieht vor, dass die beiden Vertragsparteien (z.B. Sponsor und Sportverein) den Inhalt der getroffenen Vereinbarung individuell festlegen können.
Es gibt allgemein gültige Gesetze, die bei der Gestaltung der Vertragsinhalte zu berücksichtigen sind und diese einschränken können.
Hierzu gehören:
- Patentrecht (bei der Vergabe von Lizenzen)
- Warenzeichengesetz (Schutz der Logo-Nutzung)
- Persönlichkeitsrechte (Rechte am eigenen Bild, Namensrechte)
- Allgemeine Schranken des Bürgerlichen Gesetzbuches (a. Sittenwidrigkeit: z.B. Handlungen, die mit einem Straftatbestand verbunden sind oder wenn ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt; b. Verstöße gegen Treu und Glauben)
Auch Regelungen der Sportfachverbände können die Gestaltung der Inhalte eines Sponsoringvertrages einschränken (Beispiele: Fußball-Regeln Deutscher Fußball-Bund und Werberichtlinien Deutscher Fechterbund):
- Fußball-Regeln Deutscher Fußball-Bund: Auf dem Spielfeld, im von den Tornetzen umschlossenen Raum, in der technischen Zone, in der Review Area und innerhalb von 1 m zu den Begrenzungslinien ist ab dem Betreten des Spielfelds durch die Teams zu Beginn des Spiels bis zu deren Verlassen des Spielfelds zur Halbzeitpause sowie ab deren Wiederbetreten des Spielfelds nach der Halbzeitpause bis zum Spielende jede Art und physischer oder virtueller kommerzieller Werbung verboten. Ebenso unzulässig sind Werbung an Toren, Tornetzen, Fahnen und Fahnenstangen.
- Werberichtlinien Deutscher Fechterbund Verbot der Werbung auf bestimmten Flächen der Sportkleidung und für Wettbewerber der Hauptsponsoren.
Details
Autor:
Dirk Schröter
zuletzt aktualisiert:
Januar 2026
Quelle:
Fußball-Regeln Saison 2025/2026 des Deutschen Fußball-Bundes; S. 12 - 13)
Werberichtlinien Deutscher Fechterbund