Steuerliche Behandlung von Crowdfunding-Beiträgen beim Geldgeber
Klassisches Crowdfunding
Beim klassischen Crowdfunding erhalten die Geldgeber vom Empfänger (z.B. Sportverein) eine Gegenleistung (Prämie) für die geleistete Unterstützung. Das führt dazu, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) den Spendenabzug untersagt. Da der Unterstützende eine Gegenleistung bekommt, scheidet ein Sonderausgabenabzug aus.
Spenden-Crowdfunding
Beim Spenden-Crowdfunding stellen die Unterstützer*innen für ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation (z.B. Sportverein) Geld zur Verfügung, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
Wenn über die Crowdfunding-Plattform Spenden zu Gunsten eines gemeinnützigen Sportvereins geleistet werden, kann der Geldgeber diese Unterstützungsleistung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Dafür brauchen die Unterstützer*innen (Steuerpflichtigen) eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) vom Projektinitiator (z.B. Sportverein). Diese muss seit 2017 bei der Steuererklärung nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Spenden bis 300 Euro reicht der Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg als Nachweis.
Holen Sie sich in jedem Fall den Rat einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters ein, wenn Sie als Sportverein ein Crowdfunding-Projekt starten.
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Autor:
Dirk Schröter
zuletzt aktualisiert:
Dezember 2025