Vorlesen

Programmsponsoring

Sponsoren profitieren von Exklusivität und großer Akzeptanz

Als Programmsponsoring (auch: Presenting) bezeichnet man das Sponsoring von Sendungen im Fernsehen und Radio.

Beim Programmsponsoring wird auf den Sponsor in Wort, Text und Bild im Vor- und Nachspann einer Sendung sowie ggf. vor und nach einer Unterbrechung durch einen Werbeblock hingewiesen. Der Hinweis ist 7-10 Sekunden lang. 

Rechtsgrundlage für das Programmsponsoring im öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk ist der Medienstaatsvertrag. 

  • In § 10 I – VI des Medienstaatsvertrages ist das Programmsponsoring wie folgt geregelt:Auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung muss eindeutig hingewiesen werden; bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden.
  • Der Inhalt eines gesponserten Rundfunkprogramms oder einer gesponserten Sendung und der Programmplatz einer Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
  • Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
  • Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt.Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
  • § 8 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8 bis 10 gilt entsprechend. 
  • Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein (§ 8 Abs. 3 Satz 3).
  • In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen (§ 8 Abs. 8).
  • Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1 § 68 bleibt unberührt (§ 8 Abs. 9).
  • Werbung für alkoholische Getränke darf den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern (§ 8 Abs. 10).

Seit 2013 ist das Programmsponsoring nach 20.00 Uhr im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr erlaubt. Davon ausgenommen ist das Sponsoring bei TV-Übertragungen von gesellschaftlich relevanten Sportgroßveranstaltungen, wie Spiele bei Fußball-WMs/EMs oder den Olympischen Spielen Endspiele in der UEFA-Champions League und Europa League mit deutscher Beteiligung sowie die beiden DFB-Pokal-Halbfinals und das Finale.

Was macht den Reiz von Programmsponsoring aus?

  • Die Alleinstellung (Exklusivität) des Sponsors
  • Programmsponsoren erzielen hohe Aufmerksamkeitswerte
  • Programmsponsoring hat eine hohe kzeptanzbei den Zuschauer*innen
  • Die hohe Aufmerksamkeit und große Zuschauer*innenakzeptanz wirken sich positiv auf den Bekanntheitsgrad eines Programmsponsors aus

Der Programmsponsor profitiert vom positiven Image der von ihm gesponserten Sendung 

Details

Autor:
Dirk Schröter

zuletzt aktualisiert:
Januar 2026