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Das Vereinsregister

Öffentlichkeit kann sich gewisse Informationen über Verein verschaffen

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in den Regelungen über Vereine (§§ 21 bis 79a BGB) ein Vereinsregister vor. Das Vereinsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Zuständig ist das am Sitz des Vereins eingerichtete Amtsgericht. Allerdings sind die Vereinsregister mittlerweile zentralisiert worden, so dass bei einem Amtsgericht die Vereinsregister auch für weitere Amtsgerichtsbezirke geführt werden. Innerhalb des Vereinsregister ist der Rechtspfleger bzw. die Rechtspflegerin zuständig.  

Bedeutsame Aspekte des Vereinslebens sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Hierunter fallen insbesondere die folgenden Angelegenheiten: 

- Eintragung des Vereins, 

- Eintragung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und ggf. Beschränkungen der Vertretungsmacht, sowie jede Änderung im Vorstand im Sinne des § 26 BGB, 

- Eintragung der besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB und deren Geschäftskreis, 

- Änderungen der Satzung, 

- die Auflösung des Vereins, die bestellten Liquidatorinnen und Liquidatoren, deren Vertretungsmacht und der Abschluss der Liquidation. 

Die Anmeldung hat durch den Vorstand gemäß § 26 BGB in vertretungsberechtigter Anzahl und in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 77 BGB). Die öffentliche Beglaubigung erfolgt in der Regel über Notarinnen und Notare (§ 40 Beurkundungsgesetz). In einigen Bundesländern lässt Landesrecht aber Ausnahmen hiervon zu. So dürfen in Rheinland-Pfalz die Ortsbürgermeister und Gemeindeverwaltungen, in Baden-Württemberg die Ratsschreiber und in Hessen die Ortsgerichtsvorsteher öffentlich beglaubigen.  

Kommen die Mitglieder des Vorstands bzw. die Liquidatoren ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht nach, kann das Amtsgericht sie unter Androhung von Zwangsgeld hierzu anhalten (§ 78 BGB).  

Ohne Anmeldung, sondern von Amts wegen ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der rechtskräftige Beschluss über die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie weitere im Zusammenhang mit der Insolvenz des Vereins stehende Entscheidungen einzutragen (vgl. § 75 BGB).  

Die Einsichtnahme in das Vereinsregister kann mittlerweile online über das Portal www.handelsregister.de vorgenommen worden. Über den Menüpunkt „Normale Suche“ öffnet sich eine Suchmaske. Unter „Firma oder Schlagwörter“ kann der Name des Vereins eingegeben werden. Durch Betätigen des Befehls „Suchen“ sollte sich der entsprechende Registerauszug öffnen. Das Suchergebnis lässt sich durch die „Angaben nur zur Hauptniederlassung“ eingrenzen. Unter „Registerart“ ist „VR“ für Vereinsregister auszuwählen. Wenn Registernummer und Registergericht bekannt sind, können diese ergänzt werden.  

Der Registerauszug gibt die Möglichkeit, verschiedene Ausdrucke per PDF abzurufen (z.B. einen aktuellen Ausdruck (AD), einen chronologischen Ausdruck (CD) und einen historischen Ausdruck HD).