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Arbeitspflichten

Erwartung der Mitarbeit

eitragspflichten sind – zumindest dem Grunde nach – in der Satzung zu regeln. Dies gilt auch für die Verpflichtung der Mitglieder, sich durch aktive Mitarbeit in das Vereinsleben einzubringen. Allerdings sollten die Vereine bedenken, dass die Verpflichtung zur Mitarbeit einen gewissen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Ferner sind die Mitglieder bei Ableistung von Arbeitsstunden, die satzungsmäßig erbracht werden, nicht über die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII abgesichert. 

Wenn die Arbeitspflicht in der Satzung verankert ist, dann sollte auch eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Mitglieder, die ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen, eine Abgeltungszahlung zu leisten haben. In der Satzung sollte das Organ, welches für die Bestimmung der Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Abgeltungszahlung zuständig ist, genannt werden; nicht dagegen die jeweilige konkrete Anzahl und Höhe. Diese können in einer Beitragsordnung oder in einem Beschluss des zuständigen Organs festgelegt werden. Eine mögliche Satzungsklausel könnte wie folgt lauten: 

„Neben der Zahlung von Beiträgen sind die Mitglieder verpflichtet Arbeitsstunden bzw. ersatzweise Abgeltungszahlungen für nichtgeleistete Arbeitsstunden zu leisten. Zuständig für die Festsetzung der Anzahl der Arbeitsstunden und der Höhe der Abgeltungszahlung ist die Mitgliederversammlung“.