Ausschluss aus dem Verein
Ein Leitfaden zur praktischen Umsetzung
Im Artikel über die Sanktionen im Zusammenhang mit vereinsschädigendem Verhalten haben wir als ultima ratio der Reaktionen auf dieses Verhalten, bereits kurz über den Ausschluss aus dem Verein gesprochen. Die Mitgliedschaft in einem Verein wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und, in den meisten Fällen wird sich das Mitglied durch eigene Erklärung des Vereinsaustritts selbst dazu entscheidet, den Verein zu verlassen. Der Ausschluss durch den Verein selbst immer als letztes Mittel der Wahl und nach vorheriger Durchführung anderer Maßnahmen zu wählen .
Wenn das Verhalten des Mitglieds allerdings so schwerwiegend ist, dass ein Festhalten an der Mitgliedschaft für den Verein nicht mehr zumutbar ist, stellt sich für die Mitglieder des Vereins, insbesondere den Vereinsvorstand, die Frage nach der ordnungsgemäßen Durchführung des Ausschlussverfahrens sowohl im Hinblick auf die rechtlichen als auch praktischen Aspekte. Ziel ist ein fairer Ablauf des Verfahrens.
Rechtliche Grundlage und Ausschlussgründe
Wenn ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, ist es wichtig, dass das Verfahren fair aber auch unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen durchgeführt wird. Wenn Vorschriften nicht eingehalten werden, die dann schlussendlich dazu führen, dass das Mitglied doch im Verein bleiben muss, bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand ohne Nutzen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt leider lediglich den Ausschluss des Mitglieds vom Stimmrecht, nicht aber den Ausschluss aus dem Verein im Allgemeinen, sodass keine klare rechtliche Grundlage zum Ausschluss aus dem Verein und dessen Voraussetzungen existiert. Der Verein hat die Möglichkeit, sich auf allgemeine Grundsätze zu berufen oder – und dies ist der empfehlenswertere Weg – eine rechtliche Grundlage durch das Festlegen der Grundsätze zum Ausschlussverfahren und dessen Voraussetzungen in seiner Satzung zu schaffen.
Dies bietet nicht nur dem handelnden Organ eine Grundlage und einen Fahrplan, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, sondern gibt auch den Mitgliedern von Beginn an Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf die Anpassung seines Verhaltens.
Schon bei Gründung des Vereins und Festlegung der Satzung kann der Verein daher die Sachverhalte festlegen, die zum Ausschluss des Vereinsmitgliedes führen und die Vorgehensweise – beispielsweise das handelnde Organ und den Ablauf – festlegen.
Dabei ist es wichtig, dass die Gründe hinreichend konkretisiert, gleichzeitig aber relativ unbestimmt formuliert werden. Das Aufführen konkreter Beispiele ist dabei weder notwendig, noch förderlich, da es als abschließende Aufzählung verstanden werden kann, die wiederum Sachverhalte ausschließt, wegen derer ein Mitglied vielleicht ausgeschlossen werden sollte, an den konkreten Sachverhalt jedoch bei Formulierung niemand gedacht hat.
Dies klingt komplizierter als es schlussendlich ist. Es empfiehlt sich die Gründe: „Verstoß gegen die Vereinssatzung“ und „vereinsschädigendes Verhalten“ in die Satzung aufzunehmen. Dies ermöglicht es dem Vorstand zu diskutieren und zu verhandeln, ob das Verhalten des Mitglieds unter einen oder beide Gründe subsumiert werden kann und einen Ausschluss rechtfertigt oder es bei einer Verwarnung verbleibt. Bei der Benennung von konkreteren Gründen und somit Einzelfällen, wäre diesem hier ein strengerer Maßstab vorgegeben, der den Ermessensspielraum für Einzelfallentscheidungen nimmt.
Das Ausschlussverfahren
Sobald der Verein von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der unter die Ausschlussgründe subsumiert werde kann, ist oftmals kurzfristig zu entscheiden, wie weiter verfahren wird. Damit das nunmehr zur Handlung verpflichtete Organ weiß, dass und wie es vorzugehen hat, empfiehlt es sich, in der Satzung nicht nur die Ausschlussgründe, sondern auch das Ausschlussverfahren in seinen einzelnen Schritten zu regeln.
Dem Verein ist zumeist nicht nur daran gelegen, ein rechtssicheres Verfahren durchuuführen, sondern sich gegenüber dem auszuschließenden Mitglied möglichst fair und transparent zu verhalten und dabei nicht mehr Aufsehen zu erregen, als unbedingt notwendig. Wichtig, um am Ende auch in einem ggfs. durch das Mitglied eingeleiteten, gerichtlichen Verfahren zu obsiegen, ist jedoch, dass der Ausschluss rechtssicher ist. Andernfalls verbleibt das Mitglied – ggfs. wegen eines Verfahrensfehlers im Verein, gleichwohl das Verhalten einen Ausschluss gerechtfertigt hätte. Damit hat dann nicht nur das handelnde Organ einen Fehler gemacht, sondern vielleicht auch für negative Stimmung bei den übrigen Vereinsmitgliedern gesorgt. Dies ist dann besonders ärgerlich.
Neben den Ausschlussgründen regelt auch den Ablauf des Ausschlussverfahrens – auch hier mangels gesetzlicher Grundlage – die Satzung des Vereins.
Es gibt hierbei unterschiedliche Verfahren:
a. Ausschluss durch Streichung von der Liste
Regelt die Satzung das einfache Ausschlussverfahren, ist es dem Verein möglich, ein Mitglied durch Streichung von der Mitgliederliste aus dem Verein auszuschließen. Dies sollte aber – ausweislich der Satzung – nur dann möglich sein, wenn es sich um einfach gelagerte und zudem einfach feststellbare Ausschließungsgründe – wie beispielsweise Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge – handelt. In diesem Fall ist durch die Satzung festzulegen, ob der Vorstand oder die Mitgliederversammlung über den Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss entscheidet. Dieser Beschluss sollte jedoch – auch dies ist in der Satzung zu erwähnen, dann erst gefasst werden, wenn dem Mitglied bei Zahlungsverzug eine Mahnung übersandt worden ist und in der Mahnung angekündigt wurde, dass, wenn ein Ausgleich nicht erfolgt, die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt. Dies ist wichtig, um dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sein Fehlverhalten zu korrigieren und den Ausschluss durch einfache Streichung von der Liste zu verhindern.
b. Ausschluss durch Beschluss
Dieses Ausschlussverfahren ist komplizierter und zeitintensiver, bezieht aber (auch) all die übrigen Ausschlussgründe mit ein, die sich, wie beispielsweise der Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, nicht so leicht feststellen und begründen bzw. entscheiden lassen.
Die meisten Satzungen führen auf, dass dann, sobald ein Sachverhalt bekannt wird, der zum Ausschluss des Mitgliedes führt, ein Antrag auf Ausschluss des Mitglieds zu stellen ist. Dieser ist im Anschluss dem Mitglied in Text- oder Schriftform zuzuleiten, um dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Dies gebietet auch der im Grundgesetzt verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, sodass diese Vorgehensweise auch einzuhalten ist, wenn sich die Satzung diesbezüglich nicht verhält. Im Anschluss an die Stellungnahme des Mitglieds hat der Vorstand oder die Mitgliederversammlung, je nach Regelung der Satzung, über den Ausschluss durch Beschluss und unter Berücksichtigung des Vortrages des Mitglieds zu entscheiden. Der Beschluss hat die Gründe der Entscheidung zu enthalten und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. In dem Moment, in dem der Beschluss dem Mitglied bekannt gegeben wurde, ist dieser wirksam und das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.
c. Vereinsinternes Beschwerderecht
Grundsätzlich besteht dann lediglich der Rechtsweg, wenn das Mitglied den Ausschluss aus dem Verein anfechten möchte, es sei denn, die Satzung gibt dem Mitglied ein vereinsinternes Beschwerderecht. Ist dies der Fall, muss sich die Satzung auch dazu verhalten, an wen die Beschwerde innerhalb welcher Frist zu richten ist und ob diese einer Begründung bedarf. Es empfiehlt sich die Übersendung einer begründeten Beschwerde an die Mitgliederversammlung. Da das Vereinsrecht ein derartiges Beschwerderecht nicht vorsieht, muss der Verein sich entscheiden, ob er dem Mitglied ein solches einräumen möchte. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt in jedem Fall unberührt, sodass der Ausschluss jederzeit vor dem Zivilgericht angegriffen werden kann.
Empfehlungen für die Vereinspraxis
Wie sich aus den vorigen Ausführungen ergibt, ist es wichtig, dass die Vereine eine klare Regelung in ihrer Satzung schaffen, die es ermöglicht anhand plausibler Gründe Mitglieder unter Einhaltung eines fairen Verfahrens und unter Vermeidung formeller Fehler aus dem Verein auszuschließen.
Alternativ kann mit dem Mitglied vorab eine Mediation oder Schlichtung durchgeführt werden. Dies empfiehlt sich aber nur, wenn der Verstoß nicht derart schwer wiegt, dass es auch den übrigen Mitgliedern nicht zugemutet werden kann, mit dem betroffenen Mitglied weiterhin das Hobby zu teilen.
Der Ausschluss aus dem Verein sollte aber immer die „ultima ratio“ mithin das allerletzte Mittel sein, um das Verhalten des Mitglieds zu sanktionieren.