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Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte haben

Aufgrund der Mitgliedschaft im Verein stehen den Mitgliedern unterschiedliche Rechte zu. Dabei ist zu beachten, dass zunächst grundsätzlich alle Vereinsmitglieder die gleichen Rechte und auch Pflichten haben (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 333; Burhoff, Vereinsrecht, 9.Auflage, Rn.228). Von dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann allerdings in der Satzung abgewichen werden. Grundlage für eine Ungleichbehandlung muss stets ein sachlicher Grund sein. Vielfach wird die Ungleichbehandlung dann in der Satzung an unterschiedlichen Gruppen bzw. Arten der Mitgliedschaft festgemacht. So kann die Satzung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterscheiden und vorsehen, dass die passiven Mitglieder von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgeschlossen sind. 

Grundsätzlich kann zwischen den verschiedenen Arten von Rechten unterschieden werden: 

  • Organschaftsrechte 
  • Werterechte 
  • Schutzrechte 
  • Sonderrechte 

Als Organschaftsrechte werden die Rechte bezeichnet, die sich typischerweise aus der Mitverwaltung in Verein ergeben und die sich in erster Linie gegen den Verein bzw. die Organe des Vereins richten. Wichtiges Organschaftsrecht eines jeden Mitglieds ist das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Dieses Recht steht allen Mitgliedern, unabhängig von der Art der Mitgliedschaft zu, also auch passiven und minderjährigen Mitgliedern. Ein weiteres unentziehbares Recht ist das Recht auf Beantragung der Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenschutzes nach § 37 BGB. Hiernach hat eine Minderheit der Mitglieder das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung initiieren zu können, in dem sie gemeinsam einen Antrag an den Vorstand des Vereins richten. 

Das Kontrollrecht

Weiteres wichtiges Organschaftsrecht ist das sogenannte Kontrollrecht. Dahinter verbirgt sich ein Informationsanspruch des Mitglieds über alle Vereinsangelegenheiten. Vertiefende Informationen zu Ort, Zeit und Umfang eines Informationsanspruchs finden Sie in dem vertiefenden Artikel „Die Kontrollrechte“. 

Ferner sind in diesem Zusammenhang zu nennen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht (vgl. Wickert, Satzungsfibel - Vereins- und Verbandsrecht, 1. Auflage, Rn.447). 

Die Werterechte 

Bei den Werterechten handelt es sich in erster Linie um das Recht des Mitglieds auf Nutzung der Vereinseinrichtungen bzw. Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Selbstverständlich sind diese Werterechte nicht unbeschränkt, sondern richten sich nach der Ausgestaltung der Satzung und Ordnungen sowie den Beschlüssen des Vereins. Hierbei gilt das zum Gleichbehandlungsgrundsatz Gesagte. Sollen Mitglieder von Einrichtungen bzw. Angeboten des Vereins ausgeschlossen werden, bedarf es hierfür eine Satzungsgrundlage. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Mitglieder eines Vereins kein Recht am Vermögen des Vereins erwerben. Die Mitgliedschaft im Verein ist kein Vermögensrecht (vgl. Sauter/ Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 333). Daher haben die Mitglieder bei Ausscheiden aus dem Verein bzw. bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch am Vereinsvermögen. 

Die Schutzrechte

Bei den Schutzrechten handelt es sich in erster Linie um Schadensersatzansprüche gegen den Verein, die sich aus einer Ungleichbehandlung ergeben können. Ferner ist in diesem Zusammenhang ein Feststellungsanspruch zu nennen, wonach Mitglieder auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einer Satzungsklausel oder eines Beschlusses eines Organs klagen können. 

Sonderrechte

Unter dem Stichwort Sonderrechte hierbei werden bestimmten Kategorien von Mitgliedern besondere Rechte gegenüber den übrigen Mitgliedern des Vereins eingeräumt. Selbstverständlich bedarf es auch hierfür einer Satzungsgrundlage. Die mit den Sonderrechten zusammenhängenden Probleme werden in den gesonderten Artikel „Sonderrechte“ dargestellt.