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Buchführung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) im Verein

Vereine, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn am Ende des Geschäftsjahres den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung - EÜR). Es ist darauf zu achten, dass für jede Buchung ein Beleg vorhanden ist.

Summe der Einnahmen

abzüglich

Summe der Ausgaben

= Überschuss/Verlust

Es ist ratsam, alle Bank- und Kassenbuchungen zeitlich fortlaufend zu erfassen und sofort den klassischen 4 steuerlichen Tätigkeitsbereichen

  • Ideeller Bereich
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetrieb
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

zuzuordnen.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine reine Ist-Rechnung. Eine klare zeitliche Zuordnung von Aufwand und Ertrag leistet sie nicht.

Als Besonderheit bei der EÜR gilt das Zufluss-/Abflussprinzip.

Zuflussprinzip

Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über sie verfügen kann. Dem entsprechend sind sie in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie beim Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Als kurze Zeit werden in der Regel 10 Tage angesehen.

Abflussprinzip

Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Damit werden Ausgaben nicht ab dem Datum der Rechnungsstellung oder ab dem Fälligkeitsdatum einer Rechnung, sondern erst bei Zahlung (Abfluss des Geldes) steuerlich anerkannt.

Wird ein Rechnungsbetrag durch Überweisung beglichen, ist bei Annahme des Überweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen.

Das Abflussprinzip gilt nicht:

  • bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen die dem Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres zugehen. Sie sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (Zehn-Tage-Regel).
  • wenn Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, kann nicht der gesamte Betrag im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden, sondern es müssen entsprechend der gesetzlich Vorgaben die Kosten (Abschreibungen) über mehrere Jahre verteilt werden.

  • bei laufender Lohnzahlung; laufender Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Wird zum Beispiel der Lohn für Dezember erst im Januar ausgezahlt, gilt er trotzdem als im Dezember zugeflossen.

Quelle:

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 11 EStG

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