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FAQ zur Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen, um die krisenbedingten Mehrkosten für Energie abzumildern. Die Beantragung ist bis zum 30. November 2023 möglich!

Was ist das Förderziel der Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie?

Die Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie liefert den Sportvereinen in NRW eine finanzielle Unterstützung, um die entstandenen Mehrkosten durch die Energiekrise abzumildern und somit den Trainings- und Spielbetrieb aufrechtzuerhalten. 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied in einem Kreis- oder Stadtsportbund oder Fachverband sind und dem LSB NRW angehören (Vereinskennziffer erforderlich)
  • Mitgliedsorgasnisationen des LSB NRW

Bis wann kann ein Antrag auf Soforthilfe gestellt werden?

Durch die Verlängerung der Richtlinie endet die Antragsfrist nun am 30. November 2023 

Hinweis: Diese verlängerte Frist gilt auch für Anträge, die sich auf den ursprünglichen Billigkeitszeitraum (1. April 2022 – 31. März 2023) beziehen.

Für welchen Zeitraum kann ich die Billigkeitsleistung beantragen?

Durch die Verlängerung der Richtlinie geht der Zeitraum, für den eine finanzielle Unterstützung beantragt werden kann, nun vom 1. April 2022 bis zum 31. Oktober 2023. 

Die Bezuschussung für den gesamten Billigkeitszeitraum kann somit für maximal 19 Monate beantragt werden. 

Gibt es einen fixen Vergleichszeitraum?

Maßgeblich als Vergleichsgrundlage sind die Preise je Energieträger oder das Nutzungsentgelt, welche zum 31. März 2022 laut Vertrag Gültigkeit besaßen.  

Welche Fördervoraussetzung gibt es?

  • Es müssen Steigerungen bei den Energieausgaben des Antragstellers im Zeitraum der Billigkeitsleistung gegenüber dem Vergleichszeitraum oder innerhalb des Zeitraums der Billigkeitsleistung (s.o.) vorliegen und diese Steigerungen müssen kausal auf die höheren Energiepreise zurückzuführen sein.
  • Dabei ist es unerheblich, ob die Mehrkosten für den Energiebezug direkt über die Abrechnungen der Energieversorger ersichtlich oder in einer Erhöhung des Nutzungsentgelts durch die Kommune/den privaten Vermieter der genutzten Anlage enthalten sind.
  • Berücksichtigt werden Mehrkosten für den Betrieb einer Sportstätte samt dazugehöriger Infrastruktur (bspw. Unterkünfte, Schulungs- und Aufenthaltsräume, Geschäftsstelle) oder einer für Aufgaben einer Geschäftsstelle genutzten Immobilie oder einer Sportschule (oder ähnlichen Fortbildungseinrichtung).  

Für welche Energieträger gilt die Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie?

Für alle Energieträger (bspw. Strom, Erdgas, Flüssiggas, Öl, Pellets, Fernwärme).  

Welche Trägerschaften/Eigentumskonstellationen werden berücksichtigt?

Die Sportstätte samt dazugehöriger Infrastruktur (s.o.) für deren Betrieb erhöhte Energiekosten anfallen, müssen sich über einer oder (bei mehreren Objekten) über mehrere der nachfolgenden Eigentumskonstellationen abbilden lassen: 

  • Vereinseigentum
  • Gepachtet durch den Verein
  • Nutzung gegen Entgelt/Miete von der Kommune oder einem privaten oder gewerblichen Träger 
  • Nutzung ohne Entgelt/Miete (mit Energie- oder Nebenkosten) von der Kommune oder einem privaten oder gewerblichen Träger 

 

Woraus ist der Verbrauch, die Preise und Mehrkosten abzulesen?

Verbrauch und Preis sind abzulesen:

  • aus den “eigenen” Verträgen/Abrechnungen mit den Energieversorgern 
  • über eine aufgeschlüsselte Verbrauchsabrechnung/Betriebskostenabrechnung durch den Eigentümer (Kommune, privater oder gewerblicher Träger) 

Sind die Energiekosten Teil einer nicht weiter aufgeschlüsselten und erhöhten Gesamtpauschale des Eigentümers, muss der Antragsteller einen Nachweis des Eigentümers vorlegen, dass die gesteigerten Kosten mit den gesteigerten Energiepreisen zusammenhängen.  

Die Energieverbräuche für den Vergleichszeitraum und/oder den Billigkeitszeitraum sind erst nach der Antragsfrist bekannt. Was nun?

  • Sollte der Antragsteller auch auf Nachfrage bei den Energieversorgern oder beim, die Abrechnung stellenden, Eigentümer (Kommune, privater oder gewerblicher Träger) keine (Zwischen-)Abrechnung für den benötigten Zeitraum bekommen, sind Schätzungen der Verbräuche ggf. unter Hinzunahme älterer Abrechnungen vorzunehmen.
  • Hinweise zur Einreichungsfrist von Belegen, die die tatsächlich entstandenen Mehrkosten im beantragten Zeitraum nachweisen, finden sich weiter unten.  

Müssen Betriebskostenzuschüsse (bspw. durch die Kommune) angegeben werden?

  • In der Antragsstellung sind Betriebskostenzuschüsse zunächst einmal nicht anzugeben bzw. zu verrechnen.
  • Im nachgelagerten Verwendungsnachweisverfahren müssen etwaige Betriebskostenzuschüsse durch Belege ausgewiesen werden, damit diese in der Endabrechnung des LSB NRW berücksichtigt werden können und eine Überkompensation (siehe weiter unten) ausgeschlossen werden kann.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

  • Alle Anträge (inkl. Nachweise) sind elektronisch über das Förderportal des LSB NRW einzureichen.  
  • Sollten Probleme bei der Antragsstellung im Förderportal auftreten, wenden Sie sich per E-Mail an energie@lsb.nrw.  

Wie hoch ist die maximale Bezuschussung?

  • Bezuschusst werden bis zu 60% der dargestellten Mehrkosten.
  • Die maximale Bezuschussung liegt in jedem Fall bei 200.000 Euro pro Antragsteller*in.  

Wird die Billigkeitsleistung direkt vollständig ausgezahlt?

  • Nein. Es werden zunächst 80% der beantragten Billigkeitsleistung ausgezahlt. Wenn klar ist, wie hoch die tatsächlichen Energie- oder Nutzungsentgeltkosten im beantragten Förderzeitraum waren (bspw. nach Erhalt der Abrechnungen durch den Energielieferanten), muss der Antragssteller dies dem LSB NRW über einen Verwendungsnachweis mitteilen. 
  • Auf dieser Basis erfolgt dann eine abschließende Berechnung und der Restbetrag (maximal 20% der Fördersumme) wird ausgezahlt (sofern die Mehrkosten mindestens so hoch sind, wie ursprünglich im Antrag angegeben).  

Bis wann müssen Belege über die tatsächlich entstandenen Mehrkosten eingereicht werden?

  • Belege, die die tatsächlich entstandenen Mehrkosten im beantragten Zeitraum nachweisen (wie bspw. Abschlussrechnungen des Energieversorgers oder Verbrauchsabrechnungen der Kommune), müssen bis spätestens zum 15. Dezember 2024 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Belege findet die abschließende Berechnung statt (s.o.).
  • Sobald der Nachweis über das Förderportal möglich ist, werden die Vereine entsprechend informiert.

Was passiert bei Überkompensation?

Im Falle einer Überkompensation ist die erhaltene Soforthilfe ganz oder teilweise an den LSB NRW zurückzuzahlen.  

Kann ein Antragsteller mehrere Anträge auf Soforthilfe einreichen?

Wenn verschiedene Vereinsstätten (bspw. Vereinsheim, Sporthalle usw.) über je einen eigenen Energievertrag zur Wärmeerzeugung abgerechnet werden, ist ein eigener Antrag einzureichen.

  • Bsp. I: Vereinsheim und Sporthalle an einem Standort mit einem Energievertrag: ein Antrag 
  • Bsp. II: Vereinsheim und Sporthalle an zwei Standorten mit einem Energievertrag: ein Antrag 
  • Bsp. III: Vereinsheim und Sporthalle an einem Standort mit zwei Energieverträgen: zwei Anträge 
  • Bsp. IV: Vereinsheim und Sporthalle an zwei Standorten mit zwei Energieverträgen: zwei Anträge 

Allerdings darf die Höchst-Fördersumme von 200.000 Euro pro Antragsteller nicht überschritten werden.

Wie ist das Vorgehen, wenn ein Wechsel zwischen Energieträgern innerhalb des Billigkeitszeitraums stattfindet (bspw. Umstellung von Öl- auf Erdgasheizung)?

  • Zur Gewährung einer Billigkeitsleistung über die Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie des Landes NRW muss gegeben sein, dass eine Mehrbelastung für den Energiebezug vorliegt. Diese Maßgabe gilt auch bei einem Energieträgerwechsel innerhalb des Billigkeitszeitraums und muss zunächst vom Antragssteller geprüft werden. 
  • Ist dies gegeben, muss der Antragssteller über den Energieversorger des neuen Energieträgers oder über eine andere geeignete Quelle (bspw. Statista) in Erfahrung bringen, welchen Preis je Einheit er theoretisch für den Bezug des neuen Energieträgers bei gleichem Verbrauch zum 31. März 2022 bezahlt hätte. Dieser Preis ist dann als entsprechender Vergleichspreis im Antragsformular anzugeben. 
  • Entsprechende Belege zur Recherche und Festlegung des Vergleichspreises sind dem LSB NRW im Verwendungsnachweisverfahren vorzulegen.  

Wie ist das Vorgehen, wenn die Preise innerhalb des Billigkeitszeitraums mehrfach erhöht wurden?

  • Werden die Preise eines Energieträgers oder das Nutzungsentgelt innerhalb des Billigkeitszeitraums (s.o.) mehrfach angehoben, sind mehrere Anträge zu stellen. 
  • Vergleichspreis ist auch bei stufenweisen Erhöhungen immer der vertraglich vereinbarte Preis zum 31. März 2022. 
  • Es ist darauf zu achten, dass sich die Zeiträume (Monate), für die die Hilfe in dem jeweiligen Antrag in Anspruch genommen werden sollen, nicht mit Zeiträumen (Monaten) aus anderen Anträgen überschneiden.

Wie läuft die Berechnung der Mehrkosten bei Verwendung von Pellets, Flüssiggas und Öl zur Wärmeerzeugung?

Bei diesen drei Energieträgern sind der durchschnittlich gezahlte Preis pro Einheit (Liter oder Kilogramm) sowie die gekaufte Menge innerhalb des Billigkeitszeitraums maßgeblich – Bsp.: 

  • Der durchschnittliche Einkaufspreis bei 10 Einkäufen von Heizöl zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.3.2022 lag bei Verein xy bei 1 Euro je Liter 

    • Variante A: Verein xy kauft innerhalb des Billigkeitszeitraums (s.o.) zweimal Heizöl in unterschiedlichen Mengen zu demselben Preis (200 Liter zu 1,40 Euro je Liter und 300 Liter zu 1,40 Euro je Liter) ein = es ist ein Antrag über die 500 Liter zu stellen 

    • Variante B: Verein xy kauft innerhalb des Billigkeitszeitraums (s.o.) zweimal Heizöl in unterschiedlichen Mengen zu unterschiedlichen Preisen (200 Liter zu 1,40 Euro je Liter und 300 Liter zu 1,30 Euro je Liter) ein = es sind zwei Anträge zu stellen 

Welche Belege müssen dem Antrag hinzugefügt werden?

  • Aktueller Nachweis der Gemeinnützigkeit (nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung).  
  • Zur abschließenden Berechnung müssen Belege, die die tatsächlich entstandenen Mehrkosten im beantragten Zeitraum nachweisen, bis spätestens zum 15. Dezember 2024 eingereicht werden. Weitere Informationen finden sich weiter oben. 

Ist eine Kumulierung mit anderen Hilfsprogrammen (bspw. vom Bund) möglich?

  • Ja. Die Soforthilfe Sport des Landes NRW ist mit den Bundeshilfen (u.a. Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom) oder weiteren Hilfen (bspw. Kommunale Programme oder Spenden Dritter) kombinierbar. 
  • Übersteigen die gesamten erhaltenen Förderungen die tatsächlich entstandenen Energie-Mehrkosten (Überkompensation), ist der entsprechende überschüssige Anteil an den LSB NRW zurückzuzahlen (s.o.). 

Ist eine nachträgliche Erhöhung der gewährten Billigkeitsleistung möglich?

Eine nachträgliche Erhöhung der Gesamthilfe ist nicht möglich.  

Benötige ich einen neuen Zugang zum Förderportal oder kann ich meinen bestehenden nutzen?

Der bestehende Zugang soll und muss genutzt werden. 

Sind die Preise inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer anzugeben?

Die Preise sind inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.  

Wie wird mit den Mehrwertsteuersenkungen für den Bezug von Erdgas, Flüssiggas und Fernwärme von 19% auf 7% umgegangen?

  • Der Bund hat im Rahmen seines Entlastungspakets beschlossen, die Mehrwertsteuer für den Bezug der Energieträger Erdgas, Flüssiggas und Fernwärme zum 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19% auf 7% zu senken.
  • Die damit einhergehenden Einsparungen seitens des antragstellenden Vereins für diese drei Energieträger werden in der Endabrechnung des LSB NRW im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung automatisch berücksichtigt. Dieser Weg ist aufgrund des geringeren Aufwands auf Seiten des antragsstellenden Vereins zu empfehlen. 
  • Alternativ kann ein Antragssteller die steuerlich bedingte Preisänderung zum 1. Oktober 2022 über einen separaten Antrag für den jeweiligen Energieträger abbilden. 

Informationen Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale NRW zeigt wie Sie Energie im Alltag sparen und wofür erneuerbare Energien gut sind.