Sportvereine in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland. Sie gehört zu den fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Alle Unternehmen sind unter fachlichen Gesichtspunkten nach Gewerbezweigen und/oder Solidargemeinschaften (Berufsgenossenschaften) geordnet. Für den Sport ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.
Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und den Vorstand - als dem gesetzlichen Vertreter des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Dazu gehört u. a. die Befreiung von Schadenersatzansprüchen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von im Verein Beschäftigten oder für den Verein tätigen Personen. Weiterhin managt die VBG z. B. die gesamte Rehabilitation von der Behandlung im Krankenhaus bis zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz.
Sportvereine bei der VBG
Fast alle Sportvereine fallen in die fachliche Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Für einen Verein, der neben der Förderung des Sports einen anderen vorrangigen Satzungszweck hat, ist unter Umständen eine andere Berufsgenossenschaft zuständig, z. B. die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), wenn die Förderung der Gesundheit überwiegender Satzungszweck ist. Wie für alle Unternehmen in ihrem
Zuständigkeitsbereich stellt die Berufsgenossenschaft auch für einen Sportverein - nach der Anmeldung durch den Verein - die Zuständigkeit mit einem schriftlichen Bescheid fest. Eine Anmeldung seitens des Vereins ist erforderlich, sobald er Arbeitnehmer*innen beschäftigt, dazu zählen auch sog. 556-€-Minijobber*innen. Nicht eingetragene Vereine werden in der gesetzlichen Unfallversicherung genauso behandelt wie eingetragene Vereine.
Rechte und Pflichten der Sportvereine
Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und für den Vereinsvorstand - als gesetzliche Vertretung des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden.
Rechte des Vereins:
- Freistellung von der Haftpflicht gegenüber den im Verein tätigen Versicherten bei Arbeitsunfällen und bestimmten Berufskrankheiten
- Recht auf Beratung in allen Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung,
insbesondere zur Unfallverhütung - Wahlberechtigung zur Vertreterversammlung
- Wählbarkeit zu den Organen (Vertreterversammlung und Vorstand) der VBG
Pflichten des Vereins bzw. Vorstandes
- Beachtung der staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
- Unterrichtung der Versicherten über die Zuständigkeit und die Unfallverhütungsvorschriften
- Meldepflichten, z. B. von Unfällen oder Berufskrankheiten
- Mitwirkungspflichten, z. B. zur Durchführung der Prävention oder Aufklärung eines Unfalls
- Beitragspflicht
Der Vereinsvorstand hat jeden Unfall anzuzeigen, bei dem eine versicherte Person so verletzt worden ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder ums Leben gekommen ist. Ebenso ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Die Anzeige ist binnen drei Tagen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformular zu erstatten, nachdem der Vereinsvorstand oder die gesetzliche Vertretung davon erfahren hat; Todesfälle sind sofort bei der VBG anzuzeigen.

