Versicherte Personen

Über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) sind Beschäftigte (=Arbeitnehmer*innen) und sog. arbeitnehmerähnlich Tätige gesetzlich unfallversichert. Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.

Beschäftigte

Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich eine Beschäftigung. Das ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen des Vereins und eine Eingliederung in die Vereinsorganisation; d. h. dass der/die Beschäftigte Zeit, Art, Ort und Dauer der Tätigkeiten im Wesentlichen nicht selbst bestimmen kann und hierfür ein Arbeitsentgelt vom Verein erhält.

Zu den Beschäftigten gehören u. a. Angestellte und Auszubildende in der Geschäftsstelle bzw. der Verwaltung eines Sportvereins, aber auch

  • Minijobber*innen (z. B. Reinigungskräfte)
  • sowie Freiwilligendienstleistende im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes. 

Daneben gibt es in Sportvereinen weitere spezielle Personengruppen (siehe "Arbeitnehmerähnlich Tätige" und" Kategorie "Typische Personengruppen im Sportverein).

Arbeitnehmerähnlich Tätige

Arbeitnehmerähnlich Tätige sind Personen, die - unabhängig von einer Entgeltzahlung - wie ein Beschäftigte*r für den Sportverein tätig werden. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen dabei die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit handeln, die dem Verein wesentlich dient,
  • die dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Vereins entspricht,
  • dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (d. h. andernfalls von einer beschäftigten Person ausgeübt wird) und
  • nicht aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung oder unternehmerähnlich ausgeübt wird.

Arbeitnehmerähnlich tätige Übungsleiter*innen mit Einnahmen bis zu 3.300 € pro Kalenderjahr (sog. Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG) sind über eine Pauschale von 0,24 € pro Kalenderjahr, die jährlich vom Landessportbund zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung berechnet wird, gesetzlich unfallversichert.

Andere arbeitnehmerähnlich Tätige sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.

Weitere Informationen und Beispiele finden Sie unten in der Kategorie "Typische Personengruppen im Sportverein".

Freiwillig Versicherte

Selbstständige

Selbstständig tätige Personen, d. h. Unternehmer*innen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale im Einzelfall überwiegen. Gegen eine abhängige Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit sprechen u. a. die folgenden Merkmale:

Der/Die Selbstständige

  • kann die Tätigkeit für den Verein im Wesentlichen selbst bestimmen
  • hat gegenüber dem Verein keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub
  • muss bei Verhinderung
    selbst für Ersatz sorgen
  • führt i. d. R. Umsatzsteuer ab (außer als sog. Kleinunternehmer*in gem. § 19 UStG)
  • trägt ein eigenes Unternehmerrisiko, hat z. B. im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und wird nur bezahlt, wenn die vereinbarten Tätigkeiten auch tatsächlich geleistet werden. 

Selbstständige können sich bei der VBG als Unternehmer*in freiwillig versichern. Haben diese keine freiwillige Versicherung abgeschlossen, besteht
während der Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Themenseite "Wer ist Versichert"?" VBG

Ehrenamtsträger*innen

Auch für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger*innen im Sportverein kann eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Versicherbar sind Personen, die ein durch die Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden oder im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands herausgehobene Aufgaben wahrnehmen (die nicht unbedingt in der Satzung verankert sein müssen). Auch die für die gewählten Vorstandsmitglieder berufenen Stellvertreter*innen können versichert werden. Bei einem Mehrspartenverein kann auch in den Abteilungen jede/r Inhaber*in eines Wahlamtes und jede mit herausgehobenen Aufgaben beauftragte Person den Versicherungsschutz bekommen.

Wird jemand in verschiedenen Vereinen ehrenamtlich tätig, so ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Beitrittserklärung (mit jeweiliger Beitragsverpflichtung) erforderlich.

Beantragen kann die freiwillige Ehrenamtsversicherung

  • der Sportverein
  • der/die ehrenamtlich Tätige selbst
  • eine Dachorganisation, z. B. ein Fachverband

Themenseite “Unfallversicherung für Ehrenamtliche” VBG

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Details

Autor:
Dietmar Fischer

zuletzt aktualisiert:
2026

Quelle:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG