Typische Personengruppen im Sportverein

Der Versicherungsschutz gilt für eine breite Palette von Personengruppen im Verein, unabhängig von Einkommen, Alter oder Nationalität.

Sportler*innen in Mannschaftssportarten

Gesetzlich unfallversichert sind Profisportler*innen in den Mannschaftssportarten,
die ihren Sport als Hauptbeschäftigung ausüben. Ihre versicherte Tätigkeit besteht darin, dass im Training die körperliche Leistungsfähigkeit erhalten und gesteigert wird, um die erwarteten Leistungen zugunsten des Vereins im Wettkampf zu erbringen. Im Übrigen gehört zur versicherten Tätigkeit dieser Personen die Teilnahme an allen mit dem Verein vertraglich vereinbarten Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Freundschaftsspiele, Teambesprechungen).

Wird der Sport außerhalb einer Hauptbeschäftigung betrieben, erfolgt die Abgrenzung einer versicherten  Beschäftigung vom unversicherten Freizeitsport im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für die Sportausübung maßgebenden Umstände. Bei dieser Gesamtschau kommt es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses darauf an, dass der Sport zu Erwerbszwecken und nicht nur als Hobby betrieben wird. Hierfür müssen zwei Kriterien erfüllt sein:

Sportler*innen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie Geld- oder Sachleistungen erhalten, die

  • individuell oder pauschal („Minijob“) der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen werden und in jedem Monat der Vertragslaufzeit 250 €/Monat netto überschreiten (ausgezahlte Geldbeträge und erbrachte Sachleistungen)

und

  • einen angemessenen Gegenwert für den zeitlichen Einsatz ihrer sportlichen Betätigung darstellen. Hierfür darf der Betrag von12,90 €/Std. brutto für den Kernbereich der sportlichen Betätigung (Training und Wettkampf) nicht unterschritten werden.

Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen beide Kriterien erfüllt sein. Werden die Voraussetzungen
nicht erfüllt, so stellt die Sportausübung eine
Freizeitbetätigung dar, die nicht über die VBG versichert ist.

Hinweis: Die o. g. Kriterien gelten für bezahlte Sportler*innen ab 16 Jahren. Für Sportler*innen unter 16 Jahren stellt die Sportausübung stets eine nicht gesetzlich unfallversicherte Freizeitbetätigung dar, da eine Beschäftigung im Sport aus Gründen des Jugendarbeitsschutzes nicht in Betracht kommt.

>>Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei der VBG

Jugendspieler*innen

Jugendspieler*innen, die sich neben ihrer Schule bzw. Berufsausbildung aufgrund eines sog. „Förder- oder Ausbildungsvertrages“ mit einem Verein auf ihren späteren Einsatz als Nachwuchsprofisportler*in vorbereiten, sind hinsichtlich eines Vereinswechsels häufig bereits wie ein Profi an den Verein gebunden (Ablösesumme bzw. Ausbildungsentschädigung). Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen jedoch auch bei diesem Personenkreis die o. g.
Kriterien erfüllt sein (siehe "Sportler*innen in Mannschaftssportarten").

>> Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei der VBG

Übungsleiter*innen und Trainer*innen

Bei Übungsleiter*innen und Trainer*innen in Sportorganisationen kann man grundsätzlich drei Fallgruppen mit jeweils anderen versicherungsrechtlichen Auswirkungen unterscheiden:

  • ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit Aufwandsentschädigung im Rahmen des sog. Übungsleiterfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 EStG) in Höhe von bis zu 3.300 €/Kalenderjahr (Stand 2026)
  • abhängige Beschäftigung
  • selbstständiges Auftragsverhältnis

Ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des ÜL-Freibetrages

Übungsleiter*innen und Trainer*innen mit Einnahmen bis zu 3.300 € pro Kalenderjahr (Stand 2026) sind über eine Pauschale, die jährlich vom Landessportbund zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung berechnet wird, gesetzlich unfallversichert, wenn sie arbeitnehmerähnlich tätig sind. Das ist i. d. R. der Fall, wenn sie nicht als Selbstständige*r, d. h, als Honorarkraft, tätig sind.

Abhängige Beschäftigung

Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte (= Miniobber*innen).

Selbstständiges Auftragsverhältnis

Für selbstständig tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die auf Honorarbasis tätig sind, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (auch dann nicht, wenn sie nur innerhalb des Übungsleiterfreibetrages tätig sind). Selbstständige haben jedoch die Möglichkeit, eine sog. freiwillige Unternehmerversicherung bei der VBG abzuschließen.

Spielertrainer*innen

Neben Trainer*innen gibt es in Mannschaftssportarten auch sog. „Spielertrainer*innen“. Diese sind i. d. R. nicht nur zum Training, sondern auch zur Teilnahme am Spielbetrieb vertraglich verpflichtet. Nehmen sie auch als Spieler*in am Wettkampf/Spiel teil, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn sie nach Art und Ausgestaltung des Vertrages (mündliche oder schriftliche Vereinbarung mit dem Verein) auch als Spieler*in vertraglich verpflichtet sind und auch für diese Tätigkeit die o. g. Kriterien (siehe "Sportler*innen in Mannschaftssportarten") erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht während des Einsatzes als Spieler*in kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

>> Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei der VBG

Vereinsmanager*innen

Bei Vereinsmanager*innen und kann man grundsätzlich zwei Fallgruppen mit jeweils anderen versicherungsrechtlichen Auswirkungen unterscheiden:

  • ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit Aufwandsentschädigung im Rahmen des sog. Ehrenamtsfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 a EStG) in Höhe von bis zu 960 €/Kalenderjahr (Stand 2026)
  • abhängige Beschäftigung

Ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages

Vereinsmanager*innen  mit Einnahmen bis zu 960 € pro Kalenderjahr üben ihre Tätigkeit i. d. R. als Vorstandsmitglied aus, d. h. sie haben ein Wahlamt nach der Vereinssatzung. Diese sind nicht arbeitnehmerähnlich und daher nicht gesetzlich unfallversichert. Für sie kann jedoch eine freiwillige Ehrenamtsversicherung bei der VBG abgeschlossen werden.

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei der VBG

Abhängige Beschäftigung

Vereinsmanager*innen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte (= Miniobber*innen). Das gilt unabhängig davon, ob sie Mitglied des Vorstandes (geschäftsführend oder erweitert) sind oder nicht.

Vereinsmitglieder

Die Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds im Rahmen der Mitgliedschaft sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Die Frage, ob für bestimmte Tätigkeiten ausnahmsweise gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es lassen sich vier verschiedene Konstellationen abgrenzen:

  1. Das Vereinsmitglied nimmt lediglich die (Sport-)Angebote des Vereins wahr.
  2. Die Tätigkeit wird aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung erbracht.
  3. Die Tätigkeit überschreitet den Rahmen der mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung.
  4. Die Tätigkeit wird im Rahmen eines Ehrenamtes wahrgenommen.
  1. Das Vereinsmitglied nimmt lediglich die (Sport-)Angebote des Vereins wahr.
    Beispiel: Ein Vereinsmitglied spielt Fußball in einem Fußballverein.
    Die Tätigkeit ist nicht gesetzlich unfallversichert.
     
  2. Die Tätigkeit wird aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung erbracht,
    d. h. aufgrund der Satzung, eines Vorstandsbeschlusses, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder sie ist nur geringfügig und wird aufgrund der „allgemeinen Übung“ ausgeübt und kann somit vom Verein im Allgemeinen von seinen Mitgliedern erwartet werden.
    Beispiel: In der Satzung ist geregelt, dass die Vereinsmitglieder verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Pflichtarbeitsstunden zu leisten. In diesem Fall besteht bei der Ausübung der Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, 
     
  3. Die Tätigkeit überschreitet den Rahmen der mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung. 
    Beispiel: Mehrere Vereinsmitglieder eines Fußballvereins helfen freiwillig bei Dachreparaturen am Vereinsheim. Diese Baumaßnahmen sind an einem Vormittag in einem zeitlichen Rahmen von 4 bis 5 Stunden abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern, die mehr als 2 Stunden erfordern und daher nicht mehr als geringfügige Tätigkeiten angesehen werden können. In diesem Fall sind die Mitglieder über die VBG als arbeitnehmerähnlich Tätige gesetzlich unfallversichert.
     
  4. Die Tätigkeit wird im Rahmen eines Ehrenamtes wahrgenommen.
    -siehe unten "Vereinsvorstand sowie gewählte und beauftrage Ehrenamtsträger*innen" -

 

Merkblatt “Gesetzliche Unfallversicherung bei Eigenbaumaßnahmen von Vereinen”(pdf)

Schieds-, Kampf- und Zielrichter*innen

Schiedsrichter*innen, Schiedsrichterassistent*innen und andere Personen, die Sportentscheidungen treffen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Das gilt jedenfalls, solange diese Tätigkeit eine Vereinsmitgliedschaft voraussetzt und durch die Verbandsstatuten bestimmt wird. Eine solche Tätigkeit ist damit Ausfluss einer - wenn auch besonderen -  Vereinsmitgliedschaft und im Übrigen nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich und damit nicht arbeitnehmerähnlich.

Wird die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt, kann eine freiwillige Ehrenamtsversicherung für beauftragte Ehrenamtsträger*innen in gemeinnützigen Organisationen abgeschlossen werden.

Erhält der/die Schiedsrichter*in jedoch Zahlungen, die über den Ehrenamtsfreibetrag (gem. § 3 Nr. 26a EStG)“ von derzeit 960 Euro jährlich (Stand 2026) liegen, kommt hingegen nur die freiwillige Unternehmerversicherung infrage.

Für weitere Informationen siehe oben unter "Freiwillig Versicherte".

Platzwart*in, Zeugwart*in, etc.

In diesem Bereich ist zunächst festzustellen, ob die betroffene Person die Aufgaben als
Vorstandsmitglied gemäß der Vereinssatzung ausübt. In diesem Fall besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, sofern keine freiwillige Ehrenamtsversicherung abgeschlossen wurde.  Sind es Pflege- und Wartungsarbeiten, die nicht in der Satzung geregelt sind und die erheblich über das hinausgehen, was von einem Vereinsmitglied gewöhnlich erwartet werden kann, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz als arbeitnehmerähnlich Tätige*r.

Beispiel

Werden von einem Vereinsmitglied regelmäßig sämtliche Trikots der gesamten Mannschaft gewaschen, etwa gegen ein Waschgeld pro Trikot, handelt es sich um eine gesetzlich unfallversicherte Tätigkeit, die bei größeren Vereinen auch von bezahlten Kräften ausgeführt wird.

Eltern-Fahrdienste

Die Hin- und Rückfahrt von Eltern, die ihre Kinder zur Sportstätte des Vereins oder zu einer fremden Sportstätte bringen, ist nicht gesetzlich unfallversichert, auch wenn fremde Kinder mitgenommen werden. Zu vergleichen ist dies mit der Bringpflicht zur Schule im Rahmen der elterlichen Fürsorge.

Vereinsvorstand sowie gewählte und beauftrage Ehrenamtsträger*innen

Die ehrenamtliche Ausübung von Wahlämtern nach der Vereinssatzung ist nicht arbeitnehmerähnlich und daher nicht gesetzlich unfallversichert. Für diese Personen kann jedoch eine freiwillige Ehrenamtsversicherung bei der VBG abgeschlossen werden.

Es können zunächst alle Personen, die ein durch Wahl oder Satzung vorgesehenes Amt bekleiden, auf freiwilliger Basis gesetzlich unfallversichert werden. Diese Möglichkeit steht nicht nur dem Vorstand offen, sondern auch anderen Personen, die ein durch Satzung vorgesehenes Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen. Von der Satzungsregelung ist abhängig, ob anstelle einer Wahl auch eine Berufung möglich ist.
Zum berechtigten Personenkreis gehören aber auch beauftragte ehrenamtlich Tätige, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstandes eine im Verein hervorgehobene Aufgabe wahrnehmen. Dieses sind leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines Projektes ausgeführt werden. Im Gegensatz zu gewählten Ehrenamtsträger*innen muss diese Aufgabe nicht unbedingt in der Satzung verankert sein.

Beantragen kann die freiwillige Ehrenamtsversicherung

  • der Sportverein
  • der/die ehrenamtlich Tätige selbst
  • eine Dachorganisation, z. B. ein Fachverband

Besteht eine freiwillige Ehrenamtsversicherung, so besteht für alle im inneren Zusammenhang mit dem Amt stehenden Tätigkeiten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dazu zählen alle Tätigkeiten, mit denen die aus dem Amt resultierenden Pflichten bzw. Aufgaben erfüllt werden. Versichert sind dann auch Wege von und zu der Tätigkeit.

Mehr zur Unfallversicherung für Ehrenamtliche bei der VBG

Sportler*innen in Auswahlmannschaften

Sofern ein Verein in Deutschland aufgrund nationaler und/oder internationaler Regelungen verpflichtet ist, Spieler*innen abzustellen, sind diese während ihres Einsatzes bei ihrer jeweiligen (National-)Mannschaft über ihren Stammverein weiterhin versichert. Auf nationaler Ebene ist hier z. B. § 34 der Spielordnung des DFB für die nationale Abstellungspflicht der Fußballvereine zu nennen.

Achtung

Deutsche Spieler*innen hingegen, die bei einem ausländischen Verein beschäftigt sind, sind bei einem Einsatz in der deutschen Nationalmannschaft nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Kaderathlet*innen

Kaderathlet*innen des Deutschen Spitzensports in den Individualsportarten sind häufig als Selbstständige anzusehen. Indiz dafür ist z. B. die Anmeldung eines Gewerbes als Sportler*in. Dies hat zur Folge, dass die Athlet*innen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Sie können sich jedoch freiwillig als Unternehmer *in versichern.

Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Verein oder Dritten muss in jedem Einzelfall von der VBG geprüft werden. Hierfür müssen die betroffenen Sportler*innen die Kriterien einer Beschäftigung erfüllen (siehe oben "Beschäftigte" in der Kategorie "Versicherte Personen").

Erlebe, was dich weiterbringt.
Jetzt Referent*in Versicherung werden

Details

Autor:
Dietmar Fischer

zuletzt aktualisiert:
2026

Quelle:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG