Versicherungsfälle
Was ist versichert?
Über die VBG sind Arbeitsunfälle, versichert, also Unfälle, die eine versicherte Person (Arbeitnehmer*in, ärbeitnehmerähnlich Tätige*r, freiwillig Versicherte*r) bei Ausübung ihrer Tätigkeit für den Sportverein erleidet. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Sportverein und nicht privaten Zwecken dient.
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst auch Wegeunfälle. Dies sind Unfälle, die sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zu und von dem Ort der Tätigkeit ereignen. Hierzu können auch Fahrten zu auswärtigen Spielen zählen. Versichert ist hierbei nur der direkte Weg, nicht aber privat motivierte Um- oder Abwege, z. B. für die Erledigung von privaten Einkäufen, Geldabhebungen am Geldautomaten oder das Aufgeben privater Pakete bei der Post.
Auch Berufskrankheiten sind gesetzlich unfallversichert. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Krankheiten, die in der Liste der Berufskrankheitenverordnung als solche genannt sind und die die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Versicherte Tätigkeiten
Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten werden nur dann als solche anerkannt, wenn
eine versicherte Person diese infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Ausgangspunkt für den Umfang und Inhalt der versicherten Tätigkeit sind in erster Linie die
zwischen der Person und dem Verein getroffenen Vereinbarungen. Bei Beschäftigten erfolgt dieses i. d. R. durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Bei arbeitnehmerähnlich Tätigen muss die Tätigkeit dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Vereins entsprechen. Nur die vereinbarten Tätigkeiten sind versichert. Andere Tätigkeiten, die nicht zu den (vertraglich) vereinbarten gehören, sind dagegen "eigenwirtschaftlich" und damit unversichert.
Beispiel: Bezahlte*r Sportler*in
a) Autogrammstunde
Versicherungsschutz besteht z. B.: wenn der/die Sportler*in vertraglich dazu verpflichtet ist, im Vereinsinteresse Autogrammstunden zu geben. Anders verhält es sich dagegen, wenn er/sie
Autogrammstunden im Rahmen der Vorstellung eines von ihm/ihr selbst verfassten Buches gibt.
b) Fitnessstudio
Der Besuch eines Fitnessstudios nach Feierabend ist eine unversicherte Tätigkeit, es sei denn, der/die bezahlte Sportler*in
ist hierzu vertraglich verpflichtet.

