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Körperschaftsteuer

Auch gemeinnützige Vereine sind steuerpflichtig

„Wir zahlen keine Steuern, wir sind doch gemeinnützig.“ So ein weitverbreiteter Irrglaube in der Vereinswelt. Hintergrund ist die Tatsache, dass viele Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, keine Steuern zahlen. Dies liegt allerdings daran, dass sie in bestimmten Bereichen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Aber selbst dann, wenn sie die sogenannte Besteuerungsgrenze überschreiten und steuerpflichtig sind, steht dieser Umstand der Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Vorab ist jedoch zu klären, um welche Steuerart es sich handelt. Ist die Rede von „Steuerpflicht“, kann damit beispielsweise Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer gemeint sein. Während bei der Umsatzsteuer jeder einzelne Umsatz der Besteuerung unterliegt (zum Beispiel jede einzelne Eintrittskarte zum Meisterschaftsspiel, der Verkauf eines jeden Getränks am Sportplatz), wird bei der Ertragsteuer der Gewinn eines Geschäftsjahres besteuert. Da es sich bei Vereinen um Körperschaften handelt, unterliegen diese der Körperschaftsteuer. Dies gilt im Übrigen auch für sogenannte nichtrechtsfähige Vereine. Dienen die Körperschaften nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, sind sie allerdings in vielen Bereichen von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Freilich sieht das Gemeinnützigkeitsrecht auch für die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins Steuervergünstigungen vor.

 

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.