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Umsatzsteuer

Die Aufteilung der Vorsteuer

Vielfach werden im Verein Gegenstände angeschafft, die in den unterschiedlichen Bereichen des Vereins genutzt werden. Klassisches Beispiel ist die Sportanlage, zum Beispiel die Sporthalle oder der Kunstrasenplatz. Der Sportplatz wird sowohl durch die Jugendmannschaften als auch durch die 1. Mannschaft genutzt. Der Vereinsbus wird sowohl für Fahrten zu Auswärtsspielen als auch für Einkaufsfahrten für die Vereinsgaststätte verwendet.

Wird ein Gegenstand zum Teil für umsatzsteuerpflichtige Umsätze und zum Teil für Umsätze verwendet, die steuerfrei oder nicht steuerbar sind, ist nur die Umsatzsteuer, die der Verein in Rechnung gestellt bekommt, als Vorsteuer abziehbar, die auf die steuerpflichtigen Umsätze anfällt.

Die abziehbaren und die nicht abziehbaren Teilbeträge sind im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung hat sich an der wirtschaftlichen Zuordnung zu orientieren. Denkbar sind folgende Aufteilungskriterien:

- nach räumlicher Aufteilung

- nach jeweiliger Nutzungsdauer

- nach dem Verhältnis der Umsätze

Die räumliche Aufteilung kommt bei klar abgegrenzter Nutzung in Betracht.

Beispiel: Der TuS Beispiel erreichtet ein Gebäude mit einer Fläche von insgesamt 500 Quadratmetern und will dies wie folgt nutzen: Im Erdgeschoss (200 qm) soll die Vereinsgaststätte betrieben werden. Im Obergeschoss soll die Vereinsgeschäftsstelle (100 qm) und ein Kursraum (100 qm) eingerichtet werden. Im Dachgeschoss findet sich eine Wohnung.

Ein Vorsteuerabzug ist im Hinblick auf die Geschäftsstelle (nichtunternehmerische Nutzung), den Kursraum und die Wohnung (jeweils steuerfreie Umsätze) ausgeschlossen. Für die Fläche, die auf die Vereinsgaststätte entfällt, kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Kann ein Gegenstand oder eine Leistung nicht wie im vorherigen Beispiel eindeutig abgegrenzt werden, kann eine Aufteilung nach zeitlicher Nutzung sachgerecht sein.

Beispiel: Der TuS Beispiel legt sich einen Kunstrasenplatz zu. Der Platz wird durch alle Mannschaften der Fußballabteilung genutzt. Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, soweit der Platz durch die 1. Mannschaft genutzt wird. Denn nur insofern wird der Platz für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet. Die Nutzung durch die Jugendmannschaften wird dem nicht unternehmerischen ideellen Bereich zugeordnet.

Der Verein hat zum Zwecke der sachgerechten Schätzung für einen repräsentativen Zeitraum einen Belegungsplan aufzustellen. Aus diesem Plan ergibt sich der Anteil an der zeitlichen Nutzung, der steuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet werden kann.

Beispiel:

Montag: 17 – 19 Uhr: B-Jugend (m); 19 – 21 Uhr: C-Jugend (w)

Dienstag: 17 – 19 Uhr: A-Jugend (m); 19 – 21 Uhr: 1. Mannschaft (m)

Mittwoch: 17 – 19 Uhr: D-Jugend (w); 19 – 21 Uhr: B-Jugend (m)

Donnerstag: 17 – 19 Uhr: C-Jugend (m); 19 – 21 Uhr: 1. Mannschaft (m)

Freitag: 17 – 19 Uhr: B-Jugend (w); 19 – 21 Uhr: A-Jugend (m)

Samstag: 13 – 18 Uhr: Jugendspiele

Sonntag: 11 – 13 Uhr: Jugendspiele; 14 – 17 Uhr: 1. Mannschaft (m)

Von 30 Stunden wird der Platz 7 Stunden durch die 1. Mannschaft genutzt. Diese Nutzung berechtigt zum Vorsteuerabzug, da die 1. Mannschaft Eintrittsgelder erhebt, die umsatzsteuerpflichtig sind. Der Verein kann in diesem Beispiel im Rahmen der Anschaffung des Kunstrasenplatzes 23 Prozent der Umsatzsteuer, die er von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt bekommt, als Vorsteuer geltend machen.

Die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils nach dem Verhältnis der Einnahmen ist nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.

Ändern sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug unter Umständen zu berichtigen. Mehr hierzu in dem Artikel:

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.