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VBG-Pauschale

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland. Sie gehört zu den fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Alle Unternehmen sind unter fachlichen Gesichtspunkten nach Gewerbezweigen und/oder Solidargemeinschaften (Berufsgenossenschaften) geordnet. Für den Sport ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.

Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und den Vorstand - als dem gesetzlichen Vertreter des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Dazu gehört u. a. die Befreiung von Schadenersatzansprüchen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von im Verein Beschäftigten oder für den Verein tätigen Personen. Weiterhin managt die VBG z. B. die gesamte Rehabilitation von der Behandlung im Krankenhaus bis zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. 

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Wer ist über die VBG-Pauschale versichert?

Über die VBG-Pauschale sind arbeitnehmerähnlich tätige Übungsleiter*innen mit Einnahmen bis zu 3.000,00 € pro Kalenderjahr (sog. Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Andere arbeitnehmerähnlich Tätige sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.

Arbeitnehmerähnlich Tätige sind Personen, die wie ein Beschäftigte*r für den Sportverein tätig werden. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen dabei die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit handeln, die dem Verein wesentlich dient,
  • dessen Willen entspricht,
  • dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (d. h. andernfalls von einer beschäftigten Person ausgeübt wird) und
  • nicht aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung oder unternehmerähnlich ausgeübt wird.

Für selbstständig tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die auf Honorarbasis tätig sind, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (auch dann nicht, wenn sie nur innerhalb des Übungsleiterfreibetrages tätig sind). Selbstständige haben jedoch die Möglichkeit, eine sog. freiwillige Unternehmerersicherung bei der VBG abzuschließen.

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Was ist versichert?

Über die VBG sind Arbeitsunfälle, versichert, also Unfälle, die eine versicherte Person (Arbeitnehmer*in, ärbeitnehmerähnlich Tätige*r, freiwillig Versicherte*r) bei Ausübung ihrer Tätigkeit für den Sportverein erleidet. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Sportverein und nicht privaten Zwecken dient.

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst auch Wegeunfälle. Dies sind Unfälle, die sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zu und von dem Ort der Tätigkeit ereignen.
Hierzu können auch Fahrten zu auswärtigen Spielen zählen. Versichert ist hierbei nur der direkte Weg, nicht aber privat motivierte Um- oder Abwege, z. B. für die Erledigung von privaten Einkäufen, Geldabhebungen am Geldautomaten oder das Aufgeben privater Pakete bei der Post.

Auch Berufskrankheiten sind gesetzlich unfallversichert. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Krankheiten, die in der Liste der Berufskrankheitenverordnung als solche genannt sind und die die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Sehen Sie hierzu auch unter www.vbg.de

Welche Leistungen gibt es?

Im Versicherungsfall besteht ein Anspruch auf

  • medizinische Rehabilitation
  • berufliche Rehabilitation
  • soziale Rehabilitation
  • finanzielle Leistungen

Heilbehandlung (medizinische Rehabilitaiton)
Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle und bei
Berufskrankheiten gewährt die VBG insbesondere:

  • medizinische Erstversorgung (außer Leistungen zur Ersten Hilfe, z. B. Pflaster und Tape-Verbände)
  • ärztliche Behandlung
  • zahnärztliche Behandlung incl. Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • häusliche Krankenpflege
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
  • Belastungserprobungen und Arbeitstherapien
  • weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, (z. B. Erweiterte Ambulante Physiotherapie)

Achtung:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht für die verletzte Person eine
Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin).

Berufliche Rehabilitation

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (wieder-)herzustellen, zu verbessern und möglichst dauerhaft zu erhalten. Dabei werden Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit sowie die
Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

Soziale Rehabilitation

Ergänzend zu den o. g. Leistungen
können Leistungen zur sozialen Teilhabe gewährt werden, die versicherten Personen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierunter fallen z. B. Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe.

Bei Pflegebedürftigkeit in Folge eines Versicherungsfalles
wird Pflegegeld gezahlt, ein Pflegedienst beauftragt oder die Kosten für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung übernommen.

Finanzielle Leistungen

Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts helfen, die wirtschaftlichen
Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit abzumildern. Dabei gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente. Dazu gehören:

  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Verletztenrente
  • Hinterbliebenenleistungen

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Mitversicherung der Golf-Betreiber-/ Träger-Gesellschaften (Kapital-Gesellschaften) des Golfverband Nordrhein-Westfalen e.V. im Rahmen der Sportversicherung des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.

Die VBG ist der für den Sport zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu rechtlichen, steuerrechtlichen und versicherungsrechtlichen Aspekten