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Prinzipien und Reform der Sportförderung

Prinzipien der öffentlichen Sportförderung

Alle sportliche Betätigung findet ihren verfassungsrechtlichen Schutz im Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit  (Art. 2 Abs. 1 GG). Darüber hinaus können sich Sportvereine und Sportverbände sowie die Sportler*innen selbst auf die im Grundgesetz verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) berufen. Der Gestaltungsauftrag, den das Sozialstaatsprinzip an den Gesetzgeber stellt, umfasst auch den Bereich des Sports.

Gegenüber den allgemeinen Grundlagen enthält das Grundgesetz jedoch keine ausdrückliche Kompetenz für die Sportförderung des Bundes. Artikel 30 GG weist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung der Aufgaben den Ländern zu: danach ist auch der Sport grundsätzlich Sache der Länder.

Bestimmte Teilgebiete wie z. B. auswärtige Beziehungen, Bildungsplanung und Forschungsförderung, Wirtschaftsförderung und Städtebauförderung, die der Zuständigkeit des Staates unterliegen, können auch die Belange des Sports betreffen. Gleichzeitig fördert der Bund Sport im Sinne der gesamtstaatlichen Repräsentation (z. B. Spitzensport, Olympische Spiele, Welt-, Europameisterschaften; Paralympics), Organisationen (DSB, NOK) sowie spezifische Forschungsvorhaben (Sportstättenbau, Behindertensport).

Die Förderung des Bundes umfasst für 2004

  • 119 Mio. Euro Spitzensportförderung
  •     5 Mio. Euro Goldener Plan Ost
  •     3 Mio. Euro Leipzigs Olympiabewerbung 

Die Sportförderung orientiert sich allgemein an 3 Grundprinzipien, in denen die Grundsätze des Verhältnisses von Sport und Staat festgelegt sind:

  • Prinzip der Autonomie
    Dieses Prinzip sichert den Sportorganisationen einen weiten, grundsätzlich abgesicherten  Freiheitsraum. Die Unabhängigkeit und Selbstverwaltung ermöglicht Sportverbänden und Sportvereinen, selbstständig gemäß dem Willen ihrer jeweiligen Mitglieder zu handeln. Sie sind frei in ihren Entscheidungen, wählen ihre Führung ohne staatliche Beeinflussung und regeln ihre Probleme eigenständig.
  • Prinzip der partnerschaftlichen Zusammenarbeit
    Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit ist eine Grundlage für Konzeptionen und Abstimmungen, wenn es um die Lösung gesellschaftlicher Aufgaben und Probleme geht, bei der alle Institutionen "an einem Strang ziehen" müssen.
  • Prinzip der Subsidiarität
    Die ideelle und materielle Förderung des Sports durch den Staat setzt dort ein, wo die eigenen Kräfte des Sports nicht ausreichen, die ihm zufallenden gesellschaftlichen Aufgaben zu erfüllen.
    Eigene Finanzierungsmöglichkeiten müssen zunächst ausgeschöpft werden, bevor eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden kann. Damit wird die staatliche Sportförderung Hilfe zur Selbsthilfe.

Die Förderung des Sports, d. h. die Verantwortung des Landes und der Kommunen für die Pflege und die Förderung des Sports, ist seit 1992 als Staatsziel in der Verfassung des Landes NW verankert, wird jedoch darin nicht genauer definiert. Die weitere Gestaltung dieses Verfassungsauftrages ist allerdings derzeit ungeregelt, weder gesetzlich gesichert noch anderweitig vereinbart.

In der Gemeindeordnung findet man zumindest im § 8 eine Generalklausel:

"... dass die Gemeinde innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen hat".

Diese Generalklausel schafft jedoch keine unmittelbare Rechtspflicht der Kommune zur Errichtung von Sportstätten "Anlagen für den Schulsport ausgenommen" oder zur allgemeinen Sportförderung.
Der Schwerpunkt liegt hier eher auf dem Gebiet des Freizeit- und Breitensports sowie auch zunehmend auf dem Gesundheitssektor. 

Die Zuständigkeiten der Kreise, Städte und Gemeinden erstrecken sich auf:

  • die Schaffung von Sporträumen (verpflichtend für die Kommune als Schulträger nur im Bereich des Schulsports)
  • die Sportstättenunterhaltung (oft ist für die Kommunen die Unterhaltung problematischer als die Investition)
  • Förderung der gemeinnützigen Vereine durch Überlassung kommunaler Sporträume
  • finanzielle Unterstützung der Vereine durch gezielte Zuschüsse, die in Förderrichtlinien oder Beihilfeordnungen geregelt werden
  • Förderung der Jugendarbeit

Die Erfüllung dieser Zuständigkeiten bzw. der Umfang dieser sog. freiwilligen kommunalen Sportförderung hängt davon ab,

  • was man in der Kommune unter einer notwendigen Förderung versteht
  • wie hoch man die Bedeutung des Sports aus kommunalpolitischer Sicht einschätzt
  • ob die Kommune für diese sog. freiwillige Leistung noch einen finanziellen Spielraum hat
    welche Priorität dem Sport insgesamt eingeräumt wird 

Gerade unter den o. a. Aspekten müssen Ziele und Handlungsorientierungen, Vereinbarungen über Grundleistungen und Schwerpunkte zur Sicherung der Sportlandschaft formuliert werden, um Planungssicherheit und verbindliche Perspektiven zu schaffen. Neben gesetzlichen Regelungen - zu denken wäre hier auch an ein neu zu schaffendes Sportgesetz - sind hier Vereinbarungen und Orientierungsgrundlagen zu schaffen, die spezifische Leistungen auch auf kommunaler Ebene als Pflichtaufgaben definieren.

Informationen zum Mitnehmen

Hier finden Sie Broschüren, Infopapiere und andere Informationen.

Wie funktioniert die Sportförderung in Deutschland?

Eine kleine Link-Übersicht für Sportinteressierte