Notfall- und Erste-Hilfe-Maßmaßnahmen im Sportverein
Verantwortung des Vereinsvorstandes
Der Vereinsvorstand ist von Gesetz wegen verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherzustellen und für die entsprechende Ausstattung in der Sportstätte zu sorgen. Doch welche Materialien und Abläufe sind wirklich sinnvoll?
Erste-Hilfe-Ausstattung
- Jede Sporthalle sollte über einen Erste-Hilfe-Kasten (DIN 13157) verfügen, der für jede*n leicht zugänglich ist.
- Hinweisschilder und Piktogramme, auch auf dem Flucht- und Rettungsplan, erleichtern das schnelle Auffinden.
- Der Inhalt des Kastens muss regelmäßig geprüft werden: Vollständigkeit kontrollieren, Verbrauchsdatum beachten, Entnahmen im Verbandsblock dokumentieren.
- Alternativ kann jede Übungsleitung mit einem eigenen Kasten ausgestattet werden, sodass sie selbst für die Einsatzfähigkeit verantwortlich ist.
Defibrillator (AED)
- Defibrillatoren gehören nicht verpflichtend zur Ausstattung einer Sportstätte, aber sie sind eine sinnvolle Investition.
- Immer mehr Sportstätten sind mit AEDs ausgestattet – Lebensretter bei Herzstillstand.
- AEDs müssen schnell erreichbar und deutlich gekennzeichnet sein (Piktogramm + Vermerk im Flucht- und Rettungsplan).
- Regelmäßige Prüfung gemäß Herstellerangaben ist Pflicht, damit jeder Einsatz problemlos erfolgen kann.
Notrufmöglichkeiten
- DIN 18032 schreibt eine fest installierte Meldeeinrichtung in Sporthallen vor.
- Ein Handy kann eine Alternative sein, solange es immer dabei ist und Empfang hat.
Fluchtwege und Notfallpläne
- Flucht- und Rettungsplan, Notfallplan oder Brandschutzordnung erleichtern Orientierung und richtiges Handeln. (Querverweis /Verlinkung zum Text Brandschutz und Gefahrstoffe)
- Übungsleitungen müssen Fluchtwege kennen und dafür sorgen, dass diese frei und unversperrt bleiben.
- Sammelstellen müssen eindeutig definiert und gekennzeichnet sein.
- W-Fragen im Notfall helfen: Wo? Was? Wie viele Verletzte? Welche Verletzungen? Warten?
- Notfallkarten für die Übungsleitung unterstützen schnelle Entscheidungen.
Schulung und Unterweisung
- Übungsleitungen sollten regelmäßig als Ersthelfer*in ausgebildet sein (Auffrischung alle zwei Jahre, neun Unterrichtseinheiten).
- Sicherheitsunterweisungen gemäß §12 ArbSchG müssen einmal jährlich durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden.
- Inhalte richten sich konkret nach Aufgaben und Arbeitsplatz der Beschäftigten (z. B. Übungsleitung, Mitarbeitende).
Fazit
- Sicher ausgestattete Sportstätten und gut geschulte Übungsleitungen bedeuten schnelle Hilfe im Notfall
- Regelmäßige Kontrolle und Dokumentation von Materialien und Maßnahmen schützt Mitglieder, Übungsleitungen und andere Beschäftigte sowie den Verein vor Haftungsrisiken
- Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen wichtig zu kennen, wenn dann doch mal ein Unfall passiert

