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Neuerungen im Herzsport

Informationen zur Einordnung und zu den Voraussetzungen

Seit dem 01. Januar 2022 gilt die überarbeitete „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“.

Im Zuge dieser aktualisierten Rahmenvereinbarung ergaben sich u.a. für den Herzsport neue Möglichkeiten im Kontext der ärztlichen Betreuung und Überwachung der einzelnen Gruppen. Bislang mussten Herzsportgruppen im Rehabilitationssport eine*n, während der Übungseinheit, ständig persönlich anwesende*n verantwortlichen Arzt*verantwortliche Ärztin (zukünftig Herzsportgruppenärzt*in) vorweisen. Neue Ärzt*innen für diese Aufgabe zu gewinnen bzw. engagierte Ärzt*innen weiter zu motivieren, gestaltet sich nicht erst seit der Corona-Pandemie als zunehmend schwierige Aufgabe.

Herzsportgruppen dürfen seitdem auch ohne die ständige persönliche Anwesenheit des*der verantwortlichen Herzsportgruppenärzt*in durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die zusätzliche Absicherung der Notfallsituation notwendig. Diese kann in verschiedenen Varianten sichergestellt werden.

Der BRSNW hat zusammen mit dem LSB NRW den Mitgliedsvereinen Informationen zur Überarbeitung der Rahmenvereinbarung  und zu den Neuregelungen im Herzsport zur Verfügung gestellt (s.„Downloads“).

Zudem finden Sie unter „Neue BAR-Rahmenvereinbarung ab 01.01.2022“ genauere Erklärungen und eine Übersicht zu den stattgefundenen Änderungen in der Rahmenvereinbarung.