Aufsichtspflicht

Gesetzliche Grundlage

Die Aufsichtspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, genauer gesagt in §832 BGB. Nach dieser Norm ist die Person, die die Aufsichtspflicht innehat, verpflichtet für den Schaden aufzukommen, den die zu beaufsichtigende Person herbeigeführt hat. Daraus folgt, dass die Aufsichtspflicht dazu verpflichtet die zu beaufsichtigenden Personen davon abzuhalten einen Schaden herbeizuführen. Gleichermaßen umfasst die Aufsichtspflicht jedoch auch das Vermeiden von Schäden an der zu beaufsichtigende Person. Wenn die Aufsichtführende Person jedoch alles getan hat was für eine ordnungsgemäße Aufsichtsführung erforderlich ist, muss diese den Schaden nicht ersetzen. Das bedeutet, dass eine ordnungsgemäße Aufsichtsführung zur Befreiung von Ansprüchen führt.

Grundsätzlich sind Minderjährige immer zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt dabei in der Regel bei den Eltern, kann jedoch durch einen Vertrag an andere, z.B. ein Verein weitergegeben werden. Das genaue Maß der Aufsichtspflicht ist nicht im Gesetz verankert, sondern muss individuell festgelegt werden, je nach Alter, Entwicklungsstand des Minderjährigen und anderen individuellen Kriterien.

Was bedeutet das konkret?

Konkret für die Arbeit im Verein heißt das, dass die Aufsichtsflicht grundsätzlich immer mit einem dem höchsten Maß an Sorgfalt durchgeführt werden muss. Was die Aufsichtspflicht im Einzelnen umfasst, muss immer individuell geschaut werden, auf einer Ferienfreizeit kann es zum Beispiel in Ordnung seien, dass die älteren Jugendlichen bereits allein unterwegs sein dürfen, die jüngeren jedoch noch nicht oder nur unter Auflagen.

Bei der Ausführung der Aufsichtspflicht sind folgende Grundsätze der Aufsichtspflicht zu beachten:

  • Die Aufsichtsführung kann im Team erfolgen, die Verantwortung liegt jedoch immer bei der leitenden Person.
  • Die Aufsichtspflicht besteht fort, auch wenn die aufsichtführende Person kurz verhindert ist.
  • Konkrete Anforderungen hängen immer auch von Situation und der Gefahr vor Ort ab
  • Aufsichtspflicht umfasst auch vorsorgliche Ermahnungen und Hinweise auf die Gefahren

Es sollten außerdem folgende konkrete Verhaltensregeln eingehalten werden:

  • Räume vor jeder Stunde auf Besonderheiten untersuchen.
  • Geräte vor ihrem Einsatz auf Funktionstüchtigkeit überprüfen.
  • Auf allgemeine Gefahren hinweisen.
  • Besondere Gefahrenquellen beseitigen.
  • Kinder und Jugendliche möglichst alle im Blickfeld halten.
  • Beginn und Ende der Aufsichtspflicht beachten

Hinweise für die Praxis

In der Praxis ist vor allem wichtig, dass klare regeln zu Aufsichtspflicht bestehen. Der Verein sollte auf jeden Fall Regeln, wann die Aufsichtspflicht beginnt und wann sie endet. Diese Regeln müssen den Eltern auch bekannt gemacht werden oder ggf. sogar mit diese vereinbart werden. Ohne klare Regeln besteht eine Aufsichtspflicht von der Entgegennahme bis hin zur Rückgabe an die Eltern. Falls die Eltern sich verspäten oder gar nicht kommen besteht die Aufsichtspflicht weiter fort. Um eine Sicherheit für die Trainer*innen, Übungsleitende der Jugendleiter*innen zu schaffen sollte eine Regelung zur Aufsichtspflicht im Verein geschaffen werden.

Von der allgemeinen Aufsichtspflicht für Minderjährige muss die Hallenaufsicht bzw. auch die Wasseraufsicht abgegrenzt werden. Diese besteht auch für volljährige Teilnehmende an den Angeboten des Vereins und umfasst das Abwenden von Schäden von diesen durch die speziellen gefahren in einer Sporthallte oder einem Schwimmbad. Meistens bestehen hierfür Regelungen durch den Eigentümer der Halle bzw. des Schwimmbades die erfüllt werden müssen.

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Details

Autor:
Erik Henschke

zuletzt aktualisiert:
Dezember 2025 

Quelle:
Förster: in Hau/Poseck BeckOnlineKommentar BGB, §832