Vereinsmitgliedschaft Minderjähriger

Gesetzliche Grundlage

Die Grundlage für die rechtliche Behandlung von Minderjährigen stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dar. In diesem ist geregelt, dass Minderjährige im Alter von 0 bis 6 Jahren gem. 104 BGB nicht geschäftsfähig sind und nur die Eltern, als deren gesetzliche Vertreter, für diese Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel eine Vereinsmitgliedschaft, abschließen können.

Ab dem siebten Lebensjahr sind die Minderjährigen gem. §106 BGB beschränkt geschäftsfähig, das heißt sie können unter bestimmten Voraussetzungen bereits selbst Rechtsgeschäfte tätigen, insbesondere können sie mit der Einwilligung oder Genehmigung der Eltern Verträge abschließend. Diese Einwilligung kann sogar entbehrlich sein, wenn das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§107 BGB) oder vom sog. Taschengeldparagraphen (§110 BGB) umfasst ist. Vom Taschengeldparagraphen sind jedoch nur Verträge umfasst, die sofort bewirkt werden, also ein direkter Austausch von Leistung und Gegenleistung erfolgt.

Ab dem 18. Lebensjahr besteht die volle Geschäftsfähigkeit gem. § 2 BGB und es gibt keine Sonderregelungen mehr.

Beitritt

Für den Beitritt eines Minderjährigen in den Verein bedeutet dies, dass die Minderjährigen dies nicht allein entscheiden können. Im Alter bis zu sechs Jahren müssen die Eltern die Aufnahme im Namen des Kindes beantragen.

Ab dem Alter von sieben Jahren können Kinder die Aufnahme selbst beantragen, aber die Eltern müssen Ihre Einwilligung zu der Mitgliedschaft erklären, da diese nicht ausschließlich einen rechtlichen Vorteil darstellt, schließlich müssen in der Regel Mitgliedbeiträge entrichtet werden. Wichtig ist dabei, dass beide Eltern ihre Einwilligung erteilen, da das minderjährige Kind gem. §1629 Abs. 1 BGB von beiden Elternteilen gleichermaßen vertreten wird. Es sollte daher auch immer die Unterschrift beider Elternteile verlangt werden. Vom sog. Taschengeldparagraphen ist die Vereinsmitgliedschaft ebenfalls nicht erfasst, da ein Dauerschuldverhältnis zwischen Verein und Mitglied begründet wird, sodass Leistung und Gegenleistung nicht im direkten Austausch zueinanderstehen.

Austritt

Auch beim Austritt eines minderjährigen Mitglieds müssen die gesetzlichen Regelungen entsprechend angewendet werden. Ein Mitglied unter sieben Jahren kann dementsprechend nicht selbst austreten, sondern die Eltern müssen den Austritt erklären. Mitglieder ab sieben Jahren können den Austritt zwar selbst erklären, aber die Eltern müssen in den Austritt einwilligen, da dieser ebenfalls nicht nur rechtliche vorteilhaft ist.

Sonderfälle

Wenn die Eltern eines minderjährigen Mitglieds geschieden sind, muss der Vereine die Regelungen des entsprechenden Scheidungsbeschlusses beachten. Wenn das Sorgerecht bei einem Elternteil liegt, ist dieses allein berechtigt die Einwilligung für das Kind zu erklären, ist dies nicht der Fall müssen weiterhin beide Elternteile ihre Einwilligung erklären. Zur Sicherheit sollte sich der Verein einen entsprechenden Nachweis über das Sorgerecht vorlegen lassen. Problematisch ist dabei besonders, wenn beide Erziehungsberechtigten der Aufnahme zustimmen müssen, aber nur ein Erziehungsberechtigter dies getan hat. Dies hat zur Folge, dass die Mitgliedschaft des*der Minderjährigen nicht wirksam ist und im Falle eines Unfalls z.B. kein Versicherungsschutz besteht.

Beiträge

Was passiert jedoch, wenn die Beiträge nicht gezahlt werden? Grundsätzlich besteht das Mitgliedschaftliche Verhältnis, also der Vertrag zwischen dem Verein und dem Minderjährigen, sodass auch der Minderjährige verpflichtet ist die Beiträge zu zahlen. Wenn der Minderjährige die Beiträge jedoch nicht zahlt, ist ein Mahnverfahren gegen ihn und nicht gegen die Eltern einzuleiten. Der oft genannte Grundsatz „Eltern haften für Ihre Kinder“ gilt dabei nur bedingt. Die Eltern haben gem. §1626 Abs. 1 BGB die Vermögenssorge für ihre Kinder, das heißt sie verwalten das Vermögen des Kindes. Aus diesem Kindesvermögen muss auch der Vereinsbeitrag bezahlt werden, wenn jedoch kein Kindesvermögen vorhanden ist, müssen die Eltern den Beitrag für das minderjährige Kind nicht aus dem eigenen Vermögen bezahlen.

Exkurs: Weitere Pflichten

Neben den Vereinsbeiträgen sehen manche Vereinssatzungen auch weitere Pflichten wie zum Beispiel Arbeitspflichten der Mitglieder vor. Insofern die Vereinssatzung keine Sonderregelungen für minderjährige Mitglieder vorsieht müssen diese die Pflicht gleichermaßen erfüllen. Hierbei gilt auch, dass die Eltern nicht für die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen des Kindes verantwortlich sind, sodass die Minderjährigen ihren Pflichten nachkommen müssen und auch für die eventuellen Sanktionen verantwortlich sind.

Erlebe, was dich weiterbringt.
Referent*in Recht und Versicherung werden

Details

Autor:
Erik Henschke

zuletzt aktualisiert:
Dezember 2025 

Quelle:
DOSB-Bestandserhebung

Duden, Amend-Traut/Bongarzt in: Beck-Online Großkommentar §§110, 1626, 1629 BGB

Heuel in: Schulze/Grziwotz/Lauda, Bürgerliches Gesetzbuch, 5.Auflage, §57.