Einsatz von minderjährigen Trainer*innen, Übungsleitenden und Betreuenden

Rechtliche Situation

Für die Mitarbeit von Minderjährigen gibt es einige rechtliche Voraussetzungen. Generell unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dabei zwei Altersgruppen. Kinder im Alter bis zu einem Alter von 6 Jahren sind gem. § 104 BGB nicht geschäftsfähig. Ab einem Alter von 7 Jahren sind Kinder und Jugendliche beschränkt geschäftsfähig gem. §106 BGB, also bedingt in der Lage am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Besonderheiten für diese Altersgruppe werden im Folgenden erläutert.

Zum einen muss auch für minderjährige Trainer*innen, Übungsleitende und Betreuende die Aufsichtspflicht beachtet werden. Daneben muss beim Einsatz von Minderjährigen beachtet werden, dass diese noch nicht voll geschäftsfähig sind. Konkret bedeutet dies, dass diese nur mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten Rechtsgeschäfte tätigen können. Dies wird vor allem in zwei Konstellationen relevant. Zum einen muss ein Vertrag über die Mitarbeit von Minderjährigen (z.B. ein Übungsleitervertrag oder ein Betreuervertrag für eine Ferienfreizeit) immer auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden und nicht bloß von der minderjährigen Person selbst. Daneben kann der*die Minderjährige auch keine Rechtsgeschäfte für den Verein tätigen, auch wenn er*sie zum Beispiel durch den Vorstand dazu ermächtigt wurde. Auch dafür ist stets das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Daneben sind Minderjährige oftmals nur bedingt deliktsfähig §828 BGB, sodass der Vereine beim Einsatz von Minderjährigen besonders sorgfältig seien muss und sich in einem besonderen maß vergewissern muss, dass die minderjährige Person fähig ist seine Aufgaben zu erfüllen, um keine Haftungsprobleme zu bekommen.

Begleitung von Minderjährigen

Aufgrund der besonderen rechtlichen Situation von Minderjährigen ist es erforderlich, dass minderjährige Trainer*innen, Übungsleitende und Betreuende von erfahrenen und volljährigen Anleitenden betreut werden. Zum einen können diese die Aufsichtspflicht übernehmen und auch die Haftung ist geregelt. Daneben ist es für die Ausbildung und Einarbeitung von Nachwuchsehrenamtlichen sehr wichtig diese gut mir ihren Aufgaben vertraut zu machen und sie in einem langen Prozess einzuarbeiten. Auch der*die Minderjährige kann daraus sehr viel mitnehmen und sich mit seiner neuen Rolle in der Trainingsgruppe oder Jugendgruppe zurechtfinden. In dieser Zeit kann sich auch der Verein von der Zuverlässigkeit des Minderjährigen überzeugen, um ihn ggf. allein in einer Gruppe einzusetzen.

Jugendliche als Gruppenleitungen und Betreuende

Gerade in der Jugendarbeit ist es auch üblich, dass Minderjährige Jugendgruppen im Verein leiten und bereits Verantwortung für Angebote der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit übernehmen. Die Überlassung einzelner Gruppen an einen Minderjährigen muss jedoch durch den Vorstand oder den Jugendvorstand sorgfältig geprüft werden und es muss die Zuverlässigkeit der minderjährigen Gruppenleitung sichergestellt werden. Hierbei genügt es auch nicht, dass der Vorstand sich einmal davon überzeugt, sondern muss dies regelmäßig tun, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Des Weiteren muss sich der Verein durch die Eltern von der Aufsichtspflicht entbinden lassen und die Eltern müssen ihr Einverständnis dafür erklären, dass der minderjährige Jugendliche die Leitung einer Gruppe und die entsprechende Verantwortung übernimmt. Alternativ kann die Aufsichtspflicht auch an anwesende Eltern übertragen werden, die besonders zuverlässig sind. Hier muss jedoch ebenfalls die Zuverlässigkeit durch den Vorstand, bzw. den Jugendvorstand geprüft werden und es muss eine Vereinbarung mit den Eltern getroffen werden. Außerdem muss den Erziehungsberechtigten gegenüber klar kommuniziert werden, dass die Aufsichtspflicht durch eine dritte Person übernommen wird.

Erlebe, was dich weiterbringt.
Sporthelfer*in werden

Details

Autor:
Erik Henschke

zuletzt aktualisiert:
Dezember 2025 

Quelle:
Spieckhoff in: Münchener Kommentar BGB, München 2025, §§104, 106

Förster in: Hau/Poseck, BeckOnlineKommentar, München 2025, §§8828, 832