Besonderheiten bei der Einladung Minderjähriger zur Jugendversammlung im Sportverein
Die Einladung und Durchführung einer Jugendversammlung mit minderjährigen Teilnehmer*innen erfordert besondere Aufmerksamkeit – sowohl rechtlich als auch pädagogisch.
Hier sind die wichtigsten Punkte:
Aufsichtspflicht
- Der Verein übernimmt mit der Einladung zur Jugendversammlung die Aufsichtspflicht für die Dauer der Veranstaltung.
- Die Aufsicht muss dem Alter und der Gruppensituation angemessen sein und es müssen klare Absprachen zur Dauer der Aufsichtspflicht, insb. auch zur Heimreise getroffen werden.
- Eine schriftliche Einverständniserklärung ist sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass für alle Beteiligten klar abgestimmt ist, wie der zeitliche Rahmen der Aufsichtspflicht ausschaut.
Wahlen
- Die Jugendordnung sollte klar regeln, ab welchem Alter Stimmrecht besteht.
- Kinder unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig und dürfen keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Demnach könnten Stimmen dieser nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen vorgenommen werden, sofern die Jugendordnung dies vorsieht.
- Jugendliche ab 7 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig – sie können z. B. an Wahlen teilnehmen, wenn die Satzung oder Jugendordnung dies vorsieht.
- Die Sportjugend NRW empfiehlt:
- Wahlberechtigt sollten junge Menschen im Alter von 10 bis 26 Jahren sein.
- Gewählt werden darf jede Person, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 12 Jahre alt ist. Der*Die Jugendvorsitzende und der*die Stellvertreter*in sollten mindestens 18 Jahre sein, um auch etwaige Rechtsgeschäfte (z. B. Buchungen) vornehmen zu dürfen.
Transparente Kommunikation
- Die Einladung sollte altersgerecht formuliert sein und klar machen, worum es bei der Versammlung geht.
- Eltern sollten ebenfalls informiert werden – z. B. über Ablauf, Inhalte und Ansprechpartner*innen.

