Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für den Kinder und Jugendschutz in Deutschland ist das Jugendschutzgesetz (JuSchuG). Dieses regelt vor allem dem Zugang zu Alkohol und Tabakwaren und die Zeiten, in denen Kinder und Jugendliche sich allein in Gaststätten und Tanzlokalen aufhalten dürfen.

Generell gilt, dass Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren Bier, Wein und Schaumwein in der Öffentlichkeit kaufen dürfen (§9 JuSchG). Dies bedeutet, dass Jugendliche erst ab der Volljährigkeit Spirituosen und Liköre in der Öffentlichkeit erwerben dürfen und auch erst ab diesem Zeitpunkt Tabak erwerben und konsumieren dürfen. Die gleiche Regelung gilt auch für elektrische Zigaretten und sog, Shishas (§10 JuSchG).

Weiterhin gilt, dass Jugendliche bis 16 Jahren nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten Personen oder deren Beauftragten in Gaststätten dürfen. Für Jugendliche ab 16 Jahren gilt, dass ihnen der Aufenthalt in Gaststätten zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens verboten werden kann (§4 Abs. 1 JuSchG). Es gibt dabei insbesondere zwei Ausnahmen gem. §4 Abs. 1, 2 JuSchG:

  1. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zwischen 5 Uhr und 23 Uhr auch ohne die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten in eine Gaststätte, wenn sie eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich nehmen und
  2. Wenn der Aufenthalt im Rahmen einer Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe erfolgt, ist dieser grundsätzlich erlaubt.

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gilt gem. §5 JuSchG, dass Jugendlichen unter 16 Jahren kein Zutritt gewährt werden darf und Jugendlichen ab 16 Jahren nur bis 24 Uhr.

Neben dem Konsum von Alkohol und Tabak muss mittlerweile auch der Konsum von Cannabis beachtet werden. Dieser ist für nicht volljährige Personen gem. §1 KCanbG jedoch grundsätzlich verboten. Außerdem muss beachtet werden, dass der Konsum in unmittelbarerer Umgebung von Minderjährigen verboten ist, sowie auch in der Umgebung von Schulen, Spielplätzen und insbesondere Sportstätten (§5 KCanbG).

Umsetzung im Verein

Diese gesetzlichen Grundlagen müssen auch im Verein und bei Vereinsveranstaltungen beachtet werden. Bei den meisten Veranstaltungen des Vereins dürfte dies jedoch keine Herausforderung darstellen, da die Vereinsveranstaltungen in der Regel keine öffentlichen Veranstaltungen sind, sodass das JuSchG nicht beachtet werden muss. Der Konsum von Alkohol von Minderjährigen ist dann zwar nach dem JuSchG prinzipiell gestattet, aber dennoch muss die Aufsichtspflicht beachtet werden, sodass es sich empfiehlt die gleichen Altersgrenzen festzusetzen. In Bezug auf die Zeitenregelungen gilt ähnliches, auch hier können Jugendliche länger bleiben als im JuSchG vorgeschrieben, aber die Aufsichtspflicht muss gewährleistet werden.

Wenn die Vereinsveranstaltung jedoch in einer öffentlichen Zugänglichen Vereinsgaststätte stattfinden müssen die Altersgrenzen in Bezug auf den Konsum von Alkohol wieder beachtet werden, da es sich um eine öffentliche Gaststätte handelt.

Wichtig im Umgang mit Cannabis ist, dass dieses nicht auf Sportanlagen oder in deren Sichtweite konsumiert werden darf, sodass ein Konsum bei den meisten Vereinsveranstaltungen eh ausscheidet. Andernfalls kann der Konsum ggf. gestattet sein, aber nur wenn keine Minderjährigen vor Ort sind.

Persönliche Verantwortung

Unabhängig von den gesetzlichen Grundlagen muss jeder Verein für sich entscheiden wie er den Kinder- und Jugendschutz bei seinen Veranstaltungen und im Vereinsleben generell umsetzt. Dabei muss immer beachtet werden, dass der Verein in einer gewissen Vorbildfunktion steht, und er muss sich seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst sein. Am Ende empfiehlt es sich, dass sich Vereine vor Veranstaltungen Gedanken machen, was auf den Veranstaltungen konsumiert werden, darf und wer etwas konsumieren darf.

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Details

Autor:
Erik Henschke

zuletzt aktualisiert:
Dezember 2025 

Quelle:
Lisching, BeckOnlineKommentar Jugendschutzrechte, München 2025, §§ 4,5,9,10

Patzack in: Patzack / Fabricius, Beck’scher Kurz Kommentar Betäubungsmittelrecht, München 2024, §§1, 5 KCanbG