Haftung

Gesetzliche Grundlage

Unter Haftung versteht man die Verantwortlichkeit für einen Schaden, also das Entstehen eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs. Die Schadenersatzansprüche für einen Schaden durch eine unerlaubte Handlung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§823ff. geregelt.

Grundsätzlich kann ein Haftungsfall gem. §823 Abs. 1 BGB eintreten, wenn ein Rechtsgut einer anderen Person durch das eigene Handeln oder Unterlassen verletzt wurde. Außerdem kann auch ein Schadensersatzanspruch für einen Aufsichtspflichtigen entstehen, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Wenn ein Schaden durch das eigene Handeln oder Unterlassen entstanden ist, muss dieser ersetzt werden. Wichtig ist dabei, dass die Rechtsgutsverletzung Vorsätzlich (Wissen und Wollen) oder Fahrlässig (außer Acht lassen der im Verkehr erforderlich Sorgfalt gem. §276 Abs. 2 BGB) herbeigeführt wurde.

Was bedeutet das konkret?

Konkret bedeutet das, dass jemand der jemand anderes verletzt oder eine Sache beschädigt gem. §823 Abs. 1 BGB den Schaden, der durch die Verletzung, bzw. die Beschädigung entstanden ist, ersetzen muss. Gleiches gilt für den Fall, dass jemand zum Handeln verpflichtet ist, aber die notwendige Handlung unterlässt, um einen Schaden abzuwenden, obwohl eine Verpflichtung besteht. Eine solche Verpflichtung besteht in der Regel bei Trainer*innen und Übungsleitungen im Verhältnis zu den Teilnehmenden. Gleichermaßen besteht eine solche Verpflichtung zum Handeln auch bei Jugendleitungen oder Betreuenden einer Jugendmaßnahme gegenüber den ihnen anvertrauten Teilnehmenden.

Was passiert im Haftungsfall?

Wenn ein Rechtsgut verletzt wurde, also jemand verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, muss die schädigende Person den entstandenen Schaden ersetzen, also den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn nie ein Schaden eingetreten wäre (§249 BGB). Neben dem reinen Schadensersatz kann jedoch auch zusätzlich Schmerzensgeld gefordert werden, für den immateriellen Schaden der entstanden ist (§253 BGB).

Im Regelfall übernimmt die Haftpflichtversicherung der schädigenden Person den Schaden, insofern dieser nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wenn der Schaden im Rahmen der Tätigkeit im Verein eintritt, so übernimmt die ARAG-Vereinsversicherung den entstandenen Schaden.

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Details

Autor:
Erik Henschke

zuletzt aktualisiert:
Dezember 2025 

Quelle:
Ihr Versicherungsbüro des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.

Förster in: Hau/Poseck BeckOnlineKommentar BGB, München 2025, §823