Außersportliche Vereinsaktivitäten mit Kindern und Jugendlichen, Jugendschutz

Ein Teilnehmer an einer Jugendreise des Vereins beschwert sich bei dem Betreuer, dass der Verein in der Ausschreibung der Reise drei Mahlzeiten pro Tag angekündigt hatte, es aber nur zwei Mahlzeiten gibt. Wie muss der Betreuer reagieren?

Der Verein verpflichtet sich die vereinbarten Reiseleistungen zu erbringen. Fehlen Reiseleistungen (z.B. Mahlzeiten), dann muss der Betreuer als Reiseleiter nach Möglichkeit Abhilfe leisten. Der Betreuer als Reiseleiter muss alles tun, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Kann der Betreuer den Reisemangel nicht beheben (also keine dritte Mahlzeit anbieten), so kann der Teilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (also im Restaurant sich eine Mahlzeit bestellen und die Bezahlung der Mahlzeit vom Verein als Reiseveranstalter verlangen). 

Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reiseteilnehmer Ersatzansprüche geltend machen. Ersatzansprüche stehen dem Reiseteilnehmer nur dann nicht zu, wenn er es schuldhaft unterlässt den Mangel der Reise anzuzeigen. Als Betreuer sollte man nur den Reisemangel aufnehmen und den Teilnehmer darauf hinweisen, dass Ersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen sind. Du musst dir dann einen Vermerk fertigen, dass der Mangel von dem Teilnehmer angezeigt worden ist und ob der Mangel besteht (evtl. Fotos vom mangelhaften Zimmer machen).

Mit Vereinsjugendlichen (ab 14 Jahre) im internationalen Jugendcamp im Ausland - worauf muss geachtet werden?

Die Verantwortung der Jugendbetreuer beginnt bei der Abfahrt. Der Bus muss in Augenschein genommen werden in Bezug auf für Laien äußerlich sichtbare Verkehrstüchtigkeit, jede/r Reisende braucht einen Sitzplatz, Gänge und Türen müssen frei sein von Gepäck. Zwar ist der Busfahrer für den Transport verantwortlich, aber der Jugendbetreuer muss eingreifen, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten.

Vor Ort sind die folgenden Aspekte besonders bedeutsam (eine Auswahl)

  • Die Besonderheiten des Jugendschutzes des Gastlandes müssen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls darf den deutschen Jugendlichen nicht alles erlaubt werden, was im Gastland möglich ist, wenn Jugendschutzbestimmungen in Deutschland strengere Regeln umfassen.
  • Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, dass Jugendliche ohne Betreuer das Campgelände verlassen können, müssen klare Regeln für solche Situationen aufgestellt sein und deren Einhaltung überprüft werden.
  • Damit sich die Jugendlichen im Camp frei bewegen können, muss das Betreuerteam im Vorfeld eventuell Gefahrenquellen identifizieren, z.B. klare Vorgaben machen, dass der Pool nur unter Aufsicht genutzt werden darf und in der Camp-Gaststätte kein Alkohol getrunken werden darf. Das Betreuerteam muss sich vergewissern, dass die Vorgaben auch berücksichtigt und eingehalten werden.
     

Neben den gemeinsamen Programmaktivitäten innerhalb der Gruppe müssen feste Zeiten vereinbart sein, wann die Jugendlichen im eigenen Bereich sein müssen, das gilt besonders für die Zeiten am Abend und in der Nacht.

Eine Radtour mit Kindern - was ist zu klären?

Weil eine Radtour zumeist nicht zu den gängigen Vereinsaktivitäten gehört, müssen die Erziehungsberechtigten eine spezielle Elternerklärung abgeben. Auf folgendes ist zu achten (eine Auswahl):

  • Eine Strecke für die Tour wählen, die abseits viel befahrener Straßen liegt
  • Genügend Betreuer/-innen einsetzen, entsprechend der Gruppengröße und Gruppenzusammensetzung
  • Den verkehrssicheren Zustand der Fahrräder vor Beginn der Tour feststellen
  • Die angemessene Ausrüstung der Kinder überprüfen, ein Helm ist ein lebensrettender Kopfschutz
  • Während der Fahrt eindeutige Verhaltensregeln vereinbaren und deren Einhaltung kontrollieren
  • Erste-Hilfe Ausrüstung und Notfalltelefon dabei haben
  • Je nach Alter evtl. vor der Tour die Radfahrkompetenz der Kinder überprüfen und danach entscheiden, wer mitfahren darf

Dürfen Kinder und Jugendliche gemischt-geschlechtlich untergebracht werden?

Grundsätzlich sollten Mädchen und Jungen in getrennten Räumen untergebracht werden. Eine gemischtgeschlechtliche Übernachtung ist jedoch möglich, wenn die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben und die gemeinsame Unterbringung nicht als Förderung sexueller Handlungen interpretierbar ist. Insofern sind hier enge Grenzen gesetzt. „Wer sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird …. bestraft“ (§ 180 StGB).

Insgesamt gilt, dass die sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen geschützt werden soll.

Als Jugendbetreuer sexuelle Kontakte mit Jugendlichen haben - geht das?

Sexuelle Kontakte eines Jugendbetreuers mit Schutzbefohlenen unter 16 Jahren sind in jedem Falle strafbar. Falls der Jugendbetreuer selbst gerade erst 16 Jahre alt ist, kann unter Beachtung des Einzelfalles von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

Sexuelle Kontakte von Jugendbetreuer mit Schutzbefohlenen zwischen 16 und 18 Jahren sind dann strafbar, wenn das durch das Abhängigkeitsverhältnis gegebene Machtgefälle ausgenutzt wird, also z.B. Privilegien eingeräumt werden, wenn sexuelle Kontakte zugelassen werden. Grundsätzlich zu klären ist dabei, was unter sexuellen Handlungen genau zu verstehen ist. Es werden als sexuelle Handlungen solche Handlungen genannt, die von einiger Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut sind.

Ein Kasten Bier zur Meisterschaftsfeier der Jugendmannschaft - ist das erlaubt?

Bei der Beantwortung dieser Frage sind unterschiedliche Ebenen zu betrachten, z.B.:

  • Aufsichtspflicht umsetzen heißt, die Jugendlichen vor Schäden zu bewahren. Alkohol im Jugendalter kann schädlich sein, in Abhängigkeit von der konsumierten Menge.
  • Eltern vertrauen ihre Kinder dem Sportverein an, damit sie dort sinnvoll ihre Freizeit verbringen. Nicht alle Eltern stellen es sich als gute Jugendarbeit vor, dass ihre Minderjährigen dort Alkohol trinken.
  • Der Gesetzgeber hat das Jugendschutzgesetz verabschiedet. Die dort aufgelisteten Vorschriften müssen auch in nicht-öffentlichen Zusammenhängen wie der mannschaftsinternen Feier in der Umkleidekabine Anwendung finden. Danach sind branntweinhaltige Getränke für Jugendliche unter 18 Jahren, Bier und Wein für Jugendliche unter 16 Jahren verboten.
  • Fährt ein alkoholisierter Jugendlicher nach der Meisterfeier mit dem Fahrrad nach Hause und wird in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann der Jugendbetreuer wegen Aufsichtspflichtverletzung zur Verantwortung gezogen werden, der das Alkoholtrinken initiiert oder zugelassen hat.
  • Der pädagogische Auftrag eines Jugendbetreuers sollte reflektiert werden: Ist es sinnvoll, Jugendliche im Sportverein in die Alkoholkultur unserer Gesellschaft einzuführen? Sollte er nicht besser alkoholfreie Formen „feucht-fröhlicher“ Meisterschaftsfeiern einführen und damit eine Alternative vorleben.

Der Jugendbetreuer führt die Aufsicht bei der öffentlichen Vereinsjugendfete - worauf muss er achten?

Bei öffentlichen Veranstaltungen müssen die Vorgaben aus dem Jugendschutzgesetz beachtet werden. Angesichts dessen, dass Alkoholkonsum nur schwer zu kontrollieren ist, sollte auf den Ausschank alkoholischer Getränke vollständig verzichtet werden. Angetrunkene Personen sollte der Zugang verweigert werden.

Je nach Alter der Teilnehmer/-innen muss darauf geachtet werden, wann die Veranstaltung beendet werden muss. Bei Minderjährigen ist zu prüfen, auf welche Weise der gefahrlose Heimweg sicherzustellen ist.

Details

Autoren:
Dietmar Fischer 
Jochen Grahn 
Elmar Lumer

zuletzt aktualisiert:
Januar 2026

Quelle:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

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