Nach dem Schadenseintritt: Wie ist die Schadenersatzpflicht geregelt?

Ein Teilnehmer in einer Sportstunde verletzt sich bei einer Gymnastikübung, ein anderer Teilnehmer erleidet einen Schaden, indem seine Sportkleidung nach einem „Zweikampf“ zerrissen ist - wer trägt die Verantwortung und ersetzt den Schaden?

Jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Eigentum (z.B. Sportbekleidung, Schuhe, PKW) eines anderen widerrechtlich verletzt oder beschädigt, haftet auf Schadensersatz. Immer, wenn es bei einer Übungseinheit, einem Training oder auch während eines Wettkampfes zu einem Schaden am Eigentum oder an der Gesundheit eines Sportlers kommt, ist zu prüfen, ob ein Dritter (Mitspieler, Trainer, Übungsleiter, Verein, Vorstand etc.) diesen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Häufig fehlt es aber bei Verletzungen oder Beschädigungen während der Ausübung des Sports an dem Verschulden.

Unter welchen Bedingungen kannst du zur Schadenersatzpflicht herangezogen werden?

Du bist prinzipiell dann schadensersatzpflichtig, wenn du durch dein Tun oder Unterlassen den Schaden an den Rechtsgütern (Eigentum, Gesundheit) eines/einer Dritten rechtswidrig und schuldhaft verursacht hast. Manchmal handelt es sich um Sachschäden, z. B. durch den unsach- gemäßen Geräteeinsatz wird die Sportbekleidung des/der Teilnehmers*in beschädigt, zumeist um Personenschäden, z. B. durch eine fehlerhafte Hilfestellung kommt es zu einer Verletzung des Sportlers. Der Schaden muss durch ein Tun oder Unterlassen rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sein. Fahrlässigkeit und Vorsatz stellen dabei verschiedene Grade des Verschuldens dar.

Damit du den verursachten Schaden nicht persönlich ersetzen musst, tritt bei fahrlässig verursachten Schäden die Sport-Haftpflichtversicherung des Landessportbundes NRW ein. Über die Sport-Haftpflichtversicherung des Landessportbundes NRW sind alle aktiven und passiven Mitglieder der Vereine, alle Vorstandsmitglieder und alle Übungsleiter*innen und Trainer*innen versichert. Wenn du einen Schaden vorsätzlich verursachst, dann besteht kein Versicherungsschutz.

Die Sport-Haftpflichtversicherung kümmert sich auch darum, Ansprüche von Geschädigten gegen den Verein und die Mitarbeiter*innen des Vereins zu prüfen und unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen. Falls notwendig, werden dafür auch Kosten für Rechtsanwälte übernommen.

Was bedeutet „Verletzung der Aufsichtspflicht“?

Der Gesetzgeber hat in § 832 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Haftung des Aufsichtspflichtigen für Schäden, die eine aufsichtsbedürftige Person Dritten zufügt, geregelt. Voraussetzungen dieses Anspruchs sind die widerrechtliche Schadenszufügung durch die aufsichtsbedürftige Person bei einem Dritten und die Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht kommt in der Regel den Eltern zu. Die Eltern können diese Aufsichtspflicht aber auch durch einen Vertrag auf einen Dritten übertragen (§ 832 Absatz 2 BGB). Nehmen Kinder und Jugendliche an Angeboten des Vereins teil, wird die Aufsichtspflicht auf den Verein übertragen und innerhalb des Vereins auf den Trainer und Übungsleiter delegiert. Aufsichtspflicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären. Der erforderliche Umfang der Aufsicht richtet sich nach Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten der minderjährigen Sportler.

Der Gesetzgeber hat die Regelung so gestaltet, dass, wenn ein Aufsichtsbedürftiger (also ein minderjähriger Sportler) einem Dritten einen Schaden zufügt, vermutet wird, dass der aufsichtspflichtige Übungsleiter seine Aufsichtspflicht verletzt hat und für den Schaden verantwortlich ist. 

Du musst dann vortragen und beweisen, dass du deiner Aufsichtspflicht genügt hast oder dass der Schaden auch bei ausreichender Beaufsichtigung und ständiger Belehrung entstanden wäre.

Was ist Fahrlässigkeit?

Fährlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn im Allgemeinen korrekt gehandelt wurde, aber eine Kleinigkeit übersehen wurde, z.B. das eingesetzte Gerät zu oberflächlich in Augenschein genommen wurde. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten müsste. Die Unterscheidung von einfach und grob kann wichtig sein bei der Beurteilung der Schuld und damit zusammenhängenden Schadenersatzforderungen und -leistungen.

Was bedeutet „Vorsatz“?

Vorsätzliches Handeln bedeutet kurz gesagt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens. Bei einem vorsätzlich verursachten Schaden würde kein Haftpflichtversicherungsschutz für die Übungsleitung bestehen. die Übungsleitung müsste mit dem persönlichen Vermögen für Schadenersatz sorgen.

Wann besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des ÜL/JL oder Betreuers?

Strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzungen erfolgen immer dann von Amts wegen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Klärung eines Sachverhaltes besteht, sonst wenn ein Strafantrag gestellt wird. Sollte es z.B. zu Todesfällen bei Vereins-/Sportveranstaltungen kommen, müssen der Vereinsvorstand und die verantwortliche Übungsleitung mit der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen rechnen. 

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Strafrechtliche Verfolgung wird nach Erstattung einer Anzeige und eines Strafantrages aufgenommen, wenn z.B. ein Kind von der Übungsleitung geschlagen und die Eltern des Kindes die Übungsleitung anzeigen. Im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen der Sport-Rechtsschutz-Versicherung erhalten die betroffenen Vereinsmitarbeiter Strafrechtsschutz für die Verteidigung im Verfahren wegen der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts.

Details

Autoren:
Dietmar Fischer 
Jochen Grahn 
Elmar Lumer

zuletzt aktualisiert:
Januar 2026

Quelle:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

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