Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Was bedeutet berufsgenossenschaftlicher Versicherungsschutz?
Die Berufsgenossenschaft gibt Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlich Tätigen gesetzlichen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für den Sport ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Aufgaben der VBG sind:
- Unfallverhütung (Prävention und Gesundheitsschutz)
- medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation (mit allen geeigneten Mitteln)
- Geldleistungen
Wer ist bei der VGB versichert?
Versichert sind im Verein beschäftigte Personen wie z.B. ÜL, Trainer, Verwaltungskräfte, Platzwarte.
Nicht versichert sind in aller Regel Vorstandsmitglieder, freiberuflich Tätige und Vereinsmitglieder bei ihrem Sport und bei Tätigkeiten aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen (z.B. in Satzungen festgeschriebene Pflichtarbeitsstunden). Versicherungsschutz können freiberuflich Tätige durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung erlangen.
(Informationen bei der VBG-Hauptverwaltung in Hamburg, Tel. 040 51460, www.vbg.de)
Welche Beiträge zahlt der Verein für die VBG?
Der Verein bezahlt direkt bei der VBG Beiträge für Arbeitnehmer*innen. Für ÜL mit bis zu 3.300 Euro/Jahr zahlt der Verein jährlich pauschal 0,30 Euro pro Vereinsmitglied über den Landessportbund NRW an die VBG. Andere arbeitnehmerähnlich Tätige sind beitragsfrei versichert.
Welchen Versicherungsschutz bietet die VBG?
Die VBG bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Wie informiert und berät die VBG in Fragen des Rechts, der Unfallverhütung sowie des Gesundheitsschutzes?
Die Beratungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit erfolgen im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der VBG und sind daher für die Vereine kostenlos. Anfordern können Sportvereine eine Beratung durch eine Aufsichtsperson bei der regional zuständigen Bezirksverwaltung der VBG. Insbesondere vor Bau- und umfangreichen Renovierungsarbeiten in Eigenleistung des Vereins ist eine Beratung durch eine Aufsichtsperson angebracht.
Details
Autoren:
Dietmar Fischer
Jochen Grahn
Elmar Lumer
zuletzt aktualisiert:
Januar 2026
Quelle:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
VBG
Mindestlohngesetz