Klarheit schaffen: Wie und wann ist die/der JL/ÜL/Betreuer überhaupt verantwortlich?

Wie und wodurch ergibt sich deine Verantwortlichkeit für eine Gruppe im Sportverein?

Als Betreuer, als Jugend- oder Übungsleiter wirst du für einen Sportverein tätig. Du handelst im Auftrag des Sportvereins. Diesen Auftrag erhältst du grundsätzlich vom Vorstand, wobei die Verantwortung für den Einsatz von Übungsleitungen grundsätzlich beim Vorstand (nach § 26 BGB) des Vereins liegt. Eventuell hat der Vorstand die Aufgabe an die Abteilungsleiter übertragen. Ein solcher Auftrag kann auch mündlich getroffen werden. Besser ist es aber, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, aus der sich dann die Rechte und Pflichten des Vereins und des Übungsleiters ergeben. 

Du musst als Betreuer, Jugend- oder Übungsleitung nicht Mitglied im Verein sein, in dem du tätig wirst.
Der Auftraggeber verschafft sich vor deinem Einsatz die Gewissheit, dass du die Pflichten erfüllen kannst und den Anforderungen gewachsen bist. Daher erwartet der Vereinsvorstand häufig, dass du entsprechende Lizenzen hast wie z.B. die ÜL-C-Lizenz. Versicherungsschutz für deine Tätigkeit besteht über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auch ohne Lizenz und ohne Vereinsmitgliedschaft.

Wie ist es zu beurteilen, wenn du nach dem Sport mit Gruppenmitgliedern spontan noch ein Eis essen gehst?

Wichtig ist es, vor der Aktivität grundsätzlich zu klären, dass es sich bei dieser Aktivität um eine Vereinsveranstaltung handelt, du also im Auftrag des Vereins handelst. Dann bist du verantwortlich und die Teilnehmer sind versichert. Mit Minderjährigen solltest du nach dem Training nur dann ein Eis essen gehen, wenn die Erziehungsberechtigten Kenntnis haben und ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben. Das Eis-Essen kann dann als Vereinsveranstaltung angesehen werden, wenn es zum regelmäßigen Angebot der Jugendarbeit gehört, das vom Vorstand genehmigt wurde. Dann sind die ÜL/JL den Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig.

Darfst du vom üblichen Trainingsprogramm abweichen oder den Ort der Trainingsstunde verändern?

Ja, wenn das mit dem Vorstand und bei Minderjährigen mit deren gesetzlichen Vertretern so vereinbart ist. Dann darfst du z.B. das Handballtraining bei großer Hitze durch einen Schwimmbadbesuch ersetzen. Wer das Training z.B. nur von der Halle auf den nahe gelegenen Sportplatz verlegen will, darf das auch ohne Genehmigung, weil damit keine zusätzlichen Gefahrenquellen geschaffen werden.

Kannst du dich vertreten lassen, wenn du verhindert bist und eine Sportstunde nicht selbst leiten kannst?

Ja, wenn alle notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden. Dazu gehören:

  • Der Vorstand muss informiert sein.
  • Deine Vertretung muss für diese Aufgabe vom Vorstand eingesetzt werden.

Bei kurzfristiger Verhinderung muss die für diesen Fall eingesetzte Vertretung vom ÜL umgehend informiert werden, so dass diese Person die Leitung der Trainingsstunde übernehmen kann. Falls keine Vertretungsregelung für kurzfristige Verhinderungen besteht, muss die im Vorfeld aufgestellte „Telefonkette“ in Gang gesetzt werden, so dass alle Teilnehmer/-innen bzw. deren Erziehungsberechtige erfahren, dass die Trainingsstunde abgesagt ist. Notfalls muss eine Person gefunden werden, die vor Ort über den Ausfall informiert und bei den Kindern für den Heimweg Sorge trägt. Keinesfalls dürfen sich Minderjährige ohne Aufsicht an oder in der Übungsstätte aufhalten.

Details

Autoren:
Dietmar Fischer 
Jochen Grahn 
Elmar Lumer

zuletzt aktualisiert:
Januar 2026

Quelle:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

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